Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.  405

jährige,  längst  aus  der  väterlichen  Gewalt  getretene
Kinder  zwar  perfönlich  den  Erbschaftsantritt  erklären,
eine  eigentliche  Inventur  des  Nachlasses  gegen  den  Willen
  des  Vaters  können  sie  aber  nicht  durchsetzen.  Sie
befinden  sich  hier  dem  Vater  gegenüber  in  gleicher  Lage,
in  welcher  sich  nach  der  Novelle  48  Kap.  1  Erben  befinden,
  denen  der  Erblasser  jede  weitere  Nachforschung
über  den  Stand  seines  Vermögens  mit  Rücksicht  auf
eine  von  ihm  selbst  gegebene  Vermögensdarlegung  untersagt
  hat.  Die  Pflicht  der  Pietät  gebietet  ihnen,  sich  mit
jener  Darlegung,  hier  also  mit  der  Auszeige  durch  den
Vater  selbst  zu  begnügen.  Wollen  sie  diese  Auszeige
selbst  bei  einem  Notare  hinterlegen  und  hierüber  Urkunde
  errichten  lassen,  so  mögen  sie  es  thun,  ein  wirksames
  Inventar  ist  dies  aber  jedenfalls  nicht.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.

Gemeines  Recht;  Civilprozeßordnung.

Condietio  indebiti:  Wer  ist  der  Bereicherte,
wenn  die  Post  einen  auf  die  betreffende  Postanweisung
  vom  Absender  der  letzteren  nicht
eingezahlten  Betrag  dem  Adressaten  auszahlt?
  Der  ehemalige  Post=  und  Bahnexpeditor  S.  zu
Sch.  hat  im  Januar  1887  bei  der  damals  von  ihm  selbst
als  Vorstand  verwalteten  Postexpedition  Sch.  28  Stück
von  ihm  als  Absender  in  eigenem  Namen  ausgefertigte
Postanweisungen  über  je  400  M.,  wovon  11  Stück  an
I.,  17  Stück  an  W.  als  Adressaten  louteten,  zur  Aufgabe
  gebracht,  ohne  die  betreffenden  Beträge  eingezahlt
zu  haben.  S.  hat  diese  Postanweisungen  jedesmal  nach
vorschriftsmäßiger  formeller  (postalischer)  Behandlung
persönlich  in  das  von  ihm  geführte  Annahmebuch  für