406  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Postanweisungen  der  Station  Sch.  eingetragen  und  zur
Versendung  gebracht.  Sämmtliche  Postanweisungen  wurden
  durch  die  Poststelle  des  Bestimmungsortes,  das  Postanweisungsbureau
  in  M.,  jeweils  nach  Ankunft  den
Adressaten  zugestellt  und  die  entsprechenden  Beträge  alsbald
  an  dieselben  gegen  Rückgabe  der  abgquittirten  Anweisungen
  ausbezahlt.

S.,  deshalb  vor  das  Schwurgericht  gestellt,  wurde
in  der  Hauptverhandlung  vom  6.  Juni  1887,  wo  er  sich
unbedingt  für  schuldig  bekannte,  wegen  Verbrechen  im
Amte  durch  Urkundenfälschung  in  rechtlichem  Zusammenhange
  mit  je  einem  Vergehen  des  Betrugs  verurtheilt.

Der  k.  Postfiskus  hat  sodann  gegen  J.  und  W.
Klage  auf  Erstattung  von  4400  M.  beziehungsweise
6800  M.  nebst  Prozeßzinsen  erhoben,  gestützt  auf  die
Behauptung,  daß  die  betreffenden  Geldbeträge  von  S.
nicht  eingezahlt,  gleichwohl  vom  Beamten  der  Auszahlungsstelle
  ohne  Kenntniß  hievon  zur  Auszahlung  gebracht,
  daß  hienach  der  Postanweisungsvertrag  nicht  zu
Stande  gekommen  und  Beklagte  um  die  erhaltenen  Beträge
  ohne  Rechtsgrund  bereichert  seien.

Beklagte  gestanden  den  Empfang  der  bezüglichen
Geldbeträge  zu,  bestritten  jedoch  die  behauptete  Bereicherung,
  indem  sie  behaupteten,  daß  S.  ihnen  die  bezüglichen
  Beträge  auf  Effektenspekulationen,  welche  sie  in
seinem  Auftrage  kommissionsweise  unternahmen,  einzuzahlen
  hatte.

In  der  Berufungsinstanz  wurde  die  Klage  nach
ihrem  ganzen  Umfange  abgewiesen.  Die  klägerische  Revision
  ist  vom  RG.  zurückgewiesen  mit  folgender  Begründung.


Indem  der  zweite  Richter  ausführt,  daß  nach  den
Behauptungen  der  Klage  diese  gemäß  bayerischen  Landrechts
  Thl.  IV  Kap.  13  §  5  als  die  coodictio  indebiti
sich  darstelle,  gelangt  er  gleichwohl  zur  Abweisung  der
erhobenen  Klagen,  zunächst  aus  der  Erwägung,  daß  das