Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.  407

Postanweisungsgeschäft  nach  Maßgabe  der  Postordnung
vom  18.  Dezember  1874  beziehungsweise  der,  dieser  nachgebildeten,
  bayerischen  Posttransportordnung  vom  1.  Januar
  1876  außer  einem  nebensächlichen  Frachtgeschäft
eine  wahre  s.  g.  Anweisung,  und  zwar  im  Sinne  der
heutigen  modernen  Anweisung  (Doppelmandat  zum  Zahllen
  und  zum  Empfangen),  enthalte.  Da  ferner  die  Postanstalt
  als  Kaufmann  zu  erachten  und  durch  Aufdrücken
des  Annahmestempels  auf  der  aufgegebenen  schriftlichen
Anweisung  und  Beifügung  der  Unterschrift  des  Abfertigungsbeamten
  dem  Adressaten  als  Assignatar  die  im
Schlußsatze  des  hier  anwendbaren  Artikels  300  des  Handelsgesetzbuchs
  vorgesehene,  geschriebene  und  unterschriebene
  Annahmeerklärung  gebe,  mindestens  durch  Zustellung
  der  Postanweisung  an  den  Adressaten  im  Hinblick
  auf  die  §§  23,  31  und  38  der  Posttransportordnung
  dem  Adressaten  auch  die  in  Art.  300  Satz  1  des
Handelsgesetzbuchs  vorausgesetzte  Acceptation  ertheile,  so
hafte  die  Postanstalt  dem  Adressaten  vom  Zeitpunkte  der
Zustellung  der  Anweisung,  unabhängig  von  ihren  obligatorischen
  Beziehungen  zu  dem  Absender,  selbständig
für  die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrages  vermöge
des  sie  verpflichtenden  formalen  Zahlungsversprechens.
Hienach  habe  die  Post,  trotz  erfolgter  Nichteinzahlung
der  entsprechenden  Beträge,  durch  die  Auszahlung  an  die
Beklagten  in  der  That  eine  eigene  Verpflichtung  erfüllt,
nicht  ein  indebitom,  sondern  ein  wahres  debitum  gezahlt.

Die  gegen  diese  Erwägung  gerichteten  Angriffe  könneu
  unerörtert  bleiben;  es  bedarf  insbesondere  auch  keiner
Untersuchung  dahin,  inwieweit  jener  erste  Entscheidungsgrund
  des  zweiten  Richters  etwa  auf  Anwendung  irrevisiblen
  bayerischen  Landrechts  beruht.  Denn  die  angefochtene
  Entscheidung  wird  durch  eine  der  eventuellen
Erwägungen  getragen,  welche  der  zweite  Richter  selbst
für  den  Fall  gibt,  daß  den  vorerwähnten  Erörterungen
nicht  beizupflichten  wäre.  Er  führt  nämlich  aus,  eine