408  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

weitere,  hier  gleichfalls  nicht  gegebene,  unerläßliche  Voraussetzung
  der  coodictio  indebiti  bilde  die  Thatsache,
daß  die  Beklagten  durch  das  Empfangene  aus  dem  Vermögen
  des  Kondizenten  bereichert  worden.  Zwar  sei  im
Landrecht  Thl.  IV  Kap.  13  §  5  dieses  Erfordernisses
nicht  speziell  gedacht,  dasselbe  ergebe  sich  aber  unzweifelhaft
  aus  dem  von  Kreittmayr  in  den  Anmerkungen
zu  88  5  und  6  a.  a.  O.  unter  Ziffer  1  ausdrücklich  in
Bezug  genommenen  subsidiären  gemeinen  Rechte,  indem
daselbst  bemerkt  sei,  das  Wahre  von  der  ganzen  Sache
des  Rückforderungsrechtes  sei  lex  et  aequitas  naturalis,
wie  es  die  Römer  selbst  in  I.  14  D.  b.  t.:  natura  aequum
est,  neminem  cum  alterius  detrimerto  fleri  locupletiorem,
  keineswegs  mißbilligt  hätten.

Hiemit  hat  der  zweite  Richter  in  nicht  revisibler
Weise  ausgesprochen,  daß  im  Sinne  des  bayerischen
Landrechts  die  concictio  indebiti  eine  Bereicherung
der  Beklagten  aus  dem  Vermögen  des  Kondizenten  voraussetze:
  ein  Satz,  der  übrigens  auch  von  der  herrschenden
  Lehre  für  das  gemeine  Recht  aufgestellt  wird.

Der  zweite  Richter  fährt  fort:  inwiefern  die  Beklagten
  durch  die  Auszahlung  der  von  S.  an  sie  angewiesenen
  4400  M.  beziehungsweise  6800  M.  bereichert
worden  sein  sollten,  habe  der  klagende  Fiskus  zu  behaupten
  und  zu  substanziren  gehabt,  gleichwohl  aber
darzulegen  unterlassen.  Um  ermessen  zu  können,  ob  gegebenen
  Falls  der  Empfänger  einer  Leistung  durch  dieselbe
  reicher  geworden,  sei  es  nothwendig,  jeweils  den
Grund  der  Leistung  ins  Auge  zu  fassen.  Denn  erhalte
der  Empfänger  beispielsweise  von  einem  Dritten  im  Auftrage
  eines  anderen  dasjenige  bezahlt,  was  er  an  diesen
zu  fordern  hatte,  so  habe  er  nur  das  Seinige  empfangen
und  sei  in  keiner  Weise  bereichert  worden.  Gerade  mit
Beziehung  auf  diesen  Fall  hebe  auch  Kreittmayr
in  den  annot.  a.  a.  O.  Ziff.  8  lit.  b  hervor:  „Bei  jenen,
welche  nicht  suo,  sondern  alieno  nowine  empfangen