Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  409

haben,  sei  zu  distinquiren,  ob  dies  cum  vel  sine  mandato
  geschehen  sei;  erstenfalls  habe  die  condictio  contra
Principalem,  anderenfalls  gegen  maodatarium  (7)  Platz."“
Vorwürfigen  Falls  könne  aber  —  wenn  man  die  Annahme,
  daß  die  Postanstalt  eine  eigene  Schuld  tilgte,
ausschließe  —  die  Leistung  der  angewiesenen  Beträge  an
die  Empfänger  lediglich  auf  das  der  Post  von  Seite  des
Absenders  ertheilte  Zahlungsmandat  zurückgeführt  werden.
  Die  Auszahlung  sei  dann  alieno  nomine  eum
mandato  erfolgt  und  sei  daher  auch  zunächst  dem  auftraggebenden
  Absender,  S.,  nicht  den  Adressaten,  zu  Gute
gekommen.  Eine  konkurrirende  Bereicherung  der  letzteren
könnte  nur  aus  besonderen  Thatsachen  abstrahirt  werden,
beispielsweise,  wenn  die,  für  den  Absender  geleistete
Zahlung  eine  Schenkung  an  den  Empfänger  involvire,
wenn  diesem  aus  einem  verbotenen  oder  nichtigen  Rechtsgeschäfte
  geleistet  worden  u.  dgl.

Der  zweite  Richter  hat  sich  hiemit  (eventuell)  auf
den  Standpunkt  gestellt,  welchen  der  Revisionskläger
vertritt,  daß  nämlich  der  Postfiskus  lediglich  dem  Absender
  der  Postanweisungen  gegenüber,  mit  welchem  er
allein  kontrahirt  habe,  eine  Verpflichtung  zur  Erfüllung
des  vermeintlich  vorliegenden  Vertrages  durch  Auszahlung
  der  betreffenden  Beträge  an  die  Adressaten  übernommen,
  daß  er  mit  Rücksicht  auf  den  ihm  gewordenen
Zahlungsauftrag  die  Auszahlungen  an  die  Beklagten
geleistet  habe.  Von  diesem  Standpunkte  aus  erachtet  der
zweite  Richter  zunächst  den  Absender  der  Postanweisungen,
S.,  da  derselbe  eine  Einzahlung  nicht  gemacht,  und  die
Postanstalt  gleichwohl  die  von  ihm  mandirten  Auszahlungen
  geleistet  habe,  für  den  Bereicherten.

Wollte  der  zweite  Richter,  indem  er  obige  Ausführungen
  machte,  bayerisches  Landrecht  anwenden,  so  würden
  sich  jene  Ausführungen  im  Hinblick  auf  §  511  der
Civilprozebordnung  und  §  1  der  Keiserlichen  Verordnung
  vom  28.  September  1879  der  Nachprüfung  hierorts
entziehen.