410  Reichsgerichtliche  Enischeidungen.

Wollte  er  dagegen  (wie  es  den  Anschein  hat.  da  das
bayerische  Landrecht  über  die  Bereicherung  selbst  bei  der
condictio  keine  Vorschriften  enthält)  das  subsidiär  geltende
  gemeine  Recht  direkt  anwenden,  so  würde  diese
Anwendung,  abgesehen  von  der  Frage  der  Beweislast,
welche  aber  erst  in  zweiter  Linie  in  Betracht  kommt,
einen  Rechtsirrthum  nicht  erkennen  lassen.

Nach  der  herrschenden  Lehre  ist  der  Kondiktionsbeklagte,
  beziehungsweise  der  Verpflichtete,  zunächst  der  Bereicherte;
  nicht,  wenn  ihm  in  der  Person  eines  Anderen
geleistet  worden  ist,  dieser  Andere.  Nun  hat  der  Fiskus,
indem  er  in  Folge  des  ihm  wirklich  ertheilten  Auftrages
die  Postanweisungsbeträge  an  die  Beklagten  ausgezahlt
hat,  für  den  Aufgeber  und  Absender  S.,  seinen  Mitkontrahenten,
  bezahlt.  Mag  er  sich  hiebei  auch  über  die
Thatsache,  welche  die  Gültigkeit  oder  Perfektion  des
Zahlungsauftrages  bedingt,  nämlich  die  Einzahlung,  beziehungsweise
  Nichteinzahlung  des  Geldes  bei  der  Postkasse
  des  Aufgabeortes,  in  Irrthum  befunden  haben,  immerhin
  hat  er  einem  wirklich  vorliegenden  Auftrage  entsprechend
  die  Zahlungen  an  die  Beklagten  geleistet.  Hat
aber  der  klagende  Postfiskus  nicht  bezahlt,  um  eine  ihm
gegenüber  den  Empfängern  W.  und  J.  obliegende  Verbindlichkeit
  zu  erfüllen,  sondern  um  dem  Auftrage  S.s  zu
entsprechen,  so  ist  thatsächlich  dem  letzteren  in  der  Person
  der  Beklagten  geleistet  worden;  folglich  ist  S.  der
Bereicherte.

Da  diese  Konsequenz  sich  ohne  alle  Rücksicht  auf
das  zwischen  S.  und  den  Beklagten  bestehende  Schuldverhältniß
  ergibt,  so  ist  es  hier  ohne  Einfluß,  daß  der
zweite  Richter  an  sich  die  Beweislast,  in  Widerspruch
mit  der  herrschenden  Lehre  und  Rechtsprechung  (vergl.
Seuffert's  Archiv  Bd.  28  Nr.  135;  Reichs-Oberhandelsgerichts-Entscheidungen
  Bd.  22  S.  296;  Urtheil  des
III.  Civilsenats  des  Reichsgerichts  vom  2.  Juni  1882,  in
Fenner  u.  Mecke's  Archiv  Bd.  III  S.  474),  dem  Klä-