Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  411

ger  zuweist.  Der  Irrthum,  welcher  hiebei  in  Betracht
kommt,  berührt  blos  die  rechtlichen  Beziehungen  zwischen
Absender  und  der  Post,  nicht  jene  zwischen  der  Post  und
den  Empfängern  ꝛ⁊c.  VI.  Sen.  318/88.  Urtheil  vom
25.  Februar  1889.

Verjährung  der  actio  de  dolo;  Fristbeginn.
  Die  actio  de  dolo  auf  vollen  Schadensersatz
  verjährt  nach  1.  8  C.  de  dolo  m.  2,  21  in  zwei
Jahren.  Zwar  ist  nicht  selten  die  Ansicht  aufgestellt
worden,  daß  diese  Bestimmung  im  heutigen  gemeinen
deutschen  Rechte  keine  Geltung  habe,  hauptsächlich  weil
sie  mit  der  infamirenden  Natur  der  Klage  zusammenhänge,
welche  heutzutage  wegfällt;  vergleiche  die  Zitate  bei
Glück,  Kommentar,  Bd.  5  S.  529  ff.  Anmerkung  42;
ferner  Hänel  im  Archiv  für  die  civilistische  Praxis,
Band  12  S.  418;  Sintenis,  Civilrecht,  Band  2
(3.  Auflage)  §  124  Anmerkung  9  S.  742  verglichen  mit
Anmerkung  1  S.  738;  Brinz,  Pandekten,  Band  2
(2.  Auflage)  §  344  S.  825;  Urtheil  des  Oberappellationsgerichts
  zu  München  bei  Seuffert,  Archiv,  Band  29
Nr.  142.  Indessen  ist  allerdings  wohl  unzweifelhaft,  daß  die
besondere  Bestimmung  der  I.  8  C.  a.  a.  O.,  wonach  auch
die  innerhalb  zweier  Jahre  angestellte  actio  de  dolo  noch
verjährt,  wenn  der  Prozeß  nicht  innerhalb  der  zwei
Jahre  (wenigstens  in  erster  Instanz)  beendigt  ist,  in
Deutschland  nicht  rezipirt  worden  ist;  im  Uebrigen  aber
ist  kein  Grund  gegeben,  gerade  dieser  kürzeren  Verjährungsfrist
  die  heutige  Geltung  zu  versagen.  Insbesondere
ist  ein  Zusammenhang  derselben  mit  der  infamirenden
Beschaffenheit  der  Klage  nicht  ersichtlich,  da  im  Römischen
  Rechte  sowohl  nicht  infamirende  Klagen  mit  kurzer
Verjährungszeit,  als  auch  infamirende  Klagen  ohne  solche  in
nicht  geringerer  Zahl  vorkommen;  vergl.  die  entsprechende
Ausführung  in  Betreff  der  Subsidiarität  der  actio  de
dolo  bei  Schneider,  allgemein  subsidiäre  Klagen