412  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

S.  329  ff.  Auch  ist  heutzutage  die  durchaus  vorherrschende
  Lehre  für  die  Geltung  der  in  Rede  stehenden
Verjährung  im  gemeinen  deutschen  Rechte.  Zwar  war
nun  dem  Oberlandesgericht  darin  nicht  beizutreten,  daß
die  Verjährung  mit  dem  Tage  beginne,  an  welchem  der
Dolus  verübt  sei  (richtiger:  verübt  sein  soll).  Diese
Annahme  beruht  auf  einer  wörtlichen  Auslegung  der
1.  S  C  a.  a.  O.,  welche  nicht  gebilligt  werden  kann,
weil  der  dadurch  gewonnene  Satz  gegen  die  allgemeinen
Grundsätze  des  gemeinen  Rechts  von  der  Klageverjährung
  verstoßen  würde,  nach  welchen  die  letztere  niemals
beginnen  kann,  ehe  actio  nata  ist.  Dieser  Zeitpunkt
kann  allerdings  mit  dem  der  Verübung  der  Arglist  zusammenfallen,
  braucht  es  aber  nicht  zu  thun.  Für  die
actio  de  dolo  gehört  zur  Nativität  natürlich  vor  Allem
noch  die  Entstehung  des  Schadens,  auf  dessen  Ersatz  sie
gerichtet  werden  soll.  Anders  sind  offenbar  auch  die
Ausdrücke  in  der  I.  8  a.  a.  O.:  „admissum  dolum“,
commissus  dolus“  gar  nicht  gemeint;  diese  wollen,  wie
aus  dem  Zusammenhange  der  Stelle  hervorgeht,  eben
nur  den  ganzen  Thatbestand  des  Deliktes,  unter  Ausschließung
  des  Erfordernisses  des  Wissens  des  Beschädigten
  von  diesem  Thatbestande,  kurz  zusammenfassen.
VI.  Sen.  24/89.  Urtheil  vom  25.  April  1889.

Voraussetzung  für  die  Entziehung  des
Rechts  auf  Abzug  der  Falzidischen  Quart.  Wie
dem  Erben  das  Recht  auf  die  Falzidische  Quart  entzogen
werden  kann,  darüber  herrscht  Streit.  Anfänglich  ein
absolutes  unentziehbares  Recht  der  Erben  (I.  12,  I.  15
§  1  und  8  Dig.  35,  2)  wurde  die  Quart  durch  Justinian
in  Novelle  1  Kap.  2  §  2  der  Disposition  des  Erblassers
unterworfen.  Die  betreffenden  Gesetzesworte  lauten:
duodsi  expresse  declaraverit  sc  nolle  beredem  retinere
Faleidiam,  necesse  est,  ut  testatoris  voluntas  obtincat.
Hieraus  hat  eine  verbreitete  Meinung  gefolgert,  die  Ent-