Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.  413

ziehung  der  Quart  könne  nicht  anders  als  durch  ein  ausdrücklich
  hierauf  gerichtetes  Verbot  erfolgen.  Man  hat
jedoch  mit  Recht  hiegegen  eingewendet,  daß  das  Wort
expressim  nach  dem  Sprachgebrauch  der  Quellen  (zu
vergl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  33  Nr.  47  S.  66)  keineswegs
  blos  eine  in  bestimmten  Ansdrücken  erfolgende
Willensäußerung,  sondern  auch  den  überhaupt  zum  unzweifelhaften
  Ausdruck  gelangenden  Willen  im  Gegensatz
zur  tacita  oder  praesumta  voluntus  bezeichne.  Andererseits
  würde  es  aber  den  gedachten  Gesetzesworten  auch
nicht  entsprechen,  wenn  man  schon  für  genügend  zur
Ausschließung  der  Quarta  ansehen  wollte,  daß  der  Testator
  den  Erben  thatsächlich  höher  mit  Legaten  belastet
als  ¾  der  Erbschaft  beträgt.  In  diesem  Falle  würde,
worauf  mit  Grund  aufmerksam  gemacht  wird,  die  lex
Falcidia  im  eigentlichen  Sinne  und  für  die  Regel  als
aufgehoben  und  nur  ausnahmsweise,  falls  der  Erblasser
über  den  Betrag  seines  Vermögens  im  Irrthum  gewesen,
noch  als  wirksam  zu  betrachten  sein.  Von  selbst  wird
man  danach  auf  eine  zwischen  den  beiden  vorgenannten
Ansichten  vermittelnde  dritte  Meinung  hingewiesen,  welche
im  Wesentlichen  dahin  geht,  daß,  um  den  Wegfall  der
Falzidischen  Quart  zu  bewirken,  aus  der  Verfügung  des
Erblassers  mit  Sicherheit  hervorgehen  muß,  daß  derselbe
dem  Falzidischen  Gesetze  habe  derogiren  wollen,  daß  er
also  namentlich  der  gesetzlichen  Möglichkeit  des  Quartabzuges
  sich  bewußt  gewesen  sei,  jedoch  die  bestimmte
Absicht  gehabt  habe,  dieselbe  auszuschließen,  mit  anderen
Worten,  daß  die  gesetzliche  Regel  der  Falzidischen  Quart
in  dem  Falle  als  ausgeschlossen  zu  erachten  sei,  wenn
die  mit  ausdrücklichen  Worten  ausgesprochene  oder  sonst
auf  positive  Weise  erkennbar  gewordene  Absicht  des  Testators
  darauf  gerichtet  war,  jene  Regel  auszuschließen.
Das  Reichsgericht  nimmt  keinen  Anstand,  dieser  letzteren,
  in  der  gemeinrechtlichen  Literatur  mehrfach  vertretenen
  (vergl.  Vangerow,  Pandekten,  Band  II  §  538;