414  Relchsgerichtliche  Enischeidungen.

Windscheid,  Pandekten,  Band  III  §  561)  und  in  der
Gerichtspraxis  allgemein  angenommenen  Ansicht  (vergl.
Seuffert's  Archiv  Band  33  Nr.  47  und  50,  Band  39
Nr.  118)  sich  anzuschließen.

Von  dieser  Ansicht  ausgegangen,  kann  im  gegebenen
Falle  der  Wegfall  des  Falzidischen  Rechts  für  die  in
den  Testamenten  der  H.'schen  Eheleute  eingesetzten  Erben
nicht  angenommen  werden.  Denn  diese  Testamente  enthalten
  nichts,  als  eine  Verfügung  zu  Gunsten  des  beklagten
  Legatars,  welche  die  Kläger,  wie  von  ihrer  Seite
ohne  Widerspruch  Seitens  des  Beklagten  behauptet  wird,
über  das  gesetzliche  Maß  hinaus  belastet.  Diese  Thatsache
  für  sich  allein  aber  vermag  den  Ausschluß  des  Falzidischen
  Rechts  nach  dem  vorhin  Bemerkten  nicht  zu
rechtfertigen.  Daß  dicser  Ausschluß  von  den  Testatoren
beabsichtigt  gewesen,  will  zwar  vom  Beklagten  auch  aus
mündlichen  Aeußerungen  deduzirt  werden,  welche  die
Testatoren  theils  vor  theils  nach  der  Testamentserrichtung
gethan  haben  sollen.  Abgesehen  jedoch  davon,  daß  diese
angebliche  Absicht  in  den  von  den  H.'schen  Eheleuten
hinterlassenen  letztwilligen  Verordnungen  keinerlei  Ausdruck
  gefunden  hat,  so  könnte  der  Inhalt  jener  Aeußerungen
  auch  nicht  einmal  für  geeignet  angesehen  werden,
um  daraus  eine  auf  das  Verbot  der  Falzidischen  Quart
gerichtete  Absicht  zu  entnehmen.  III.  Sen.  309/88.  Urtheil
  vom  19.  März  1889.

Zur  Begründung  des  Gerichtsstandes  aus
§5  24  der  CPO.  bedarf  es  eines  Gegenstandes,
welcher  nach  seiner  naturgemäßen  Bestimmung
als  Vermögensbestandtheil  erscheint.  Klägerin
hat  gegen  die  Beklagte,  die  im  Deutschen  Reich  keinen
Wohnsitz  hat,  bei  dem  Königlichen  Landgerichte  zu  B.
auf  Zahlung  von  1859  Mk.  68  Pf.  nebst  6%  Zinsen
seit  der  Klagezustellung  Klage  erhoben,  mit  der  Behauptung,
  daß  das  Landgericht  nach  §  24  der  Civilprozeß-