Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  415

ordnung  zuständig  sei,  weil  der  Beklagten  gegen  den
Rechtsanwalt  B.,  der  ihr  Mandatar  in  einem  von  der
Beklagten  gegen  die  jetzige  Klägerin  angestellten  Vorprozeß
  gewesen  ist,  ein  Anspruch  auf  Herausgabe  der  von
diesem  geführten  Manualakten  zustehe.

Beklagte  hat  unter  Verweigerung  der  Einlassung
zur  Hauptsache  auf  Grund  des  Einwandes  der  Unzuständigkeit
  die  Abweisung  der  Klage  beantragt,  indem  sie
bestritten  hat,  daß  der  Anspruch  auf  Herausgabe  der-Mannalakten
  als  Vermögen  im  Sinne  des  §  24  a.  a.  O.
anzusehen  sei.  Das  Reichsgericht  hat,  gegen  die  Ansicht
der  Vorinstanzen,  der  Einrede  stattgegeben,  unter  folgender
  Begründung.

Die  Instanzrichter  haben  den  Einwand  der  Unzuständigkeit
  verworfen,  weil  das  der  Beklagten  gemäß
§*  32  der  Rechtsanwaltsordnung  zustehende  Recht,  die
Herausgabe  der  Handakten  von  dem  Rechtsanwalt  B.
zu  beanspruchen,  einen  Bestandtheil  des  Vermögens  der
Beklagten  im  Sinne  der  88  33,  1,  2  Titel  2  Theil  I  des
Allgemeinen  Landrechts  und  des  §  24  der  Civilprozeßordnung
  darstelle.  In  beiden  Vorentscheidungen  ist
ausgeführt,  daß,  wenn  die  gedachten  Handakten  auch
nur  einen  geringen  Werth  haben  mögen,  sie  doch  keinenfalls
  ganz  werthlos  seien,  für  die  Begründung  des  Gerichtsstandes
  nach  §  24  a.  a.  O.  aber  auch  ein  durchaus
unbedentendes,  in  dem  betreffenden  Gerichtsbezirk  befindliches
  Vermögensstück  ausreiche.  Das  erstinstanzliche
Urtheil  hat  in  dieser  Beziehung  insbesondere  auf  die
reichsgerichtliche  Entscheidung  vom  29.  April  1881  (Entscheidungen
  Bd.  4  S.  408)  *)  und  auf  die  in  denselben
angeführte  Stelle  aus  den  Motiven  zur  Civilprozeßordnung
  hingewiesen.  Diese  Ausführungen  können  nicht  für
zutreffend  erachtet  werden.  Wenn  man  auch  mit  der  eben
citirten  Entscheidung  den  §  24  a.  a.  O.  dahin  auslegt,

)  S.  Bl.  f.  RA.  Erg.-Bb.  IV  S.  28129.  A.  d.  E.