416  Relchsgerichtliche  Entscheldungen.

daß  selbst  ein  Vermögensgegenstand,  dessen  Werth  nicht
einmal  die  vorweg  abzuziehenden  Kosten  der  Zwangsvollstreckung
  decken  würde,  §§  6971,  7082  der  Civilprozeßordnung,
  den  Eigenthümer  einer  ihm  an  sich  fremden
Gerichtsbarkeit  unterwerfen  kann  (vergl.  hiegegen  neuerdings
  Planck,  Lehrbuch  des  deutschen  Civilprozesses
Bd.  1  S.  63),  so  muß  bei  der  Anwendung  des  Gesetzes
doch  immer  die  Grenze  gezogen  werden,  daß  der  im  Bezirk
  des  als  zuständig  in  Anspruch  genommenen  Gerichtes
  sich  vorfindende  Gegenstand  zufolge  seiner  naturgemäßen
  Bestimmung  als  Vermögensbestandtheil  erscheint.
Diese  Eigenschaft  kann  sich  auf  den  individuellen  Werth
für  den  Berechtigten,  wie  auf  den  dem  Gegenstand  innewohnenden
  allgemeinen  Verkehrswerth  stützen,  sie  kann
aber  nicht  auf  die  eventuelle  Möglichkeit  einer  der  Bestimmung
  desselben  fremden  Verwerthung  gegründet
werden.  Sonst  gelangt  man  zu  einer  Gesetzesauslegung,
die  von  dem  Vorwurf  der  L.  19  D.  ad  exhib.  (10,  4)
getroffen  wird.  Hiegegen  haben  die  Instanzurtheile  verstoßen.
  Ob  Manualakten,  wenn  sie  erhebliche  Beweisurkunden
  enthalten,  als  Vermögensstücke  anzusehen  sind,
braucht  nicht  erörtert  zu  werden,  da  in  dieser  Hinsicht
nur  ganz  vage  Behauptungen  aufgestellt  sind.  Daß  aber
die  aus  21  Blättern  bestehenden  Handakten  des  Rechtsanwalts
  B.,  wie  Klägerin  behauptet,  einen  Makulaturwerth
  von  mindestens  50  Pf.  haben  —  Beklagte  hat  auch
diesen  Werth  bestritten  —,  genügt  nach  Vorstehendem
nicht,  um  ihnen,  beziehungsweise  dem  Anspruch  auf  Herausgabe
  derselben,  die  Eigenschaft  eines  Vermögensbestandtheils
  zu  verleihen.  I.  Sen.  196/89.  Urtheil  vom
19.  Oktober  1889.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enlle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.