XVIII  Systematisches  Register.

mehreren  Lösun  en  behufs  Zutheilung  eines  Gewinus  hebt  den
Begriff  der  Aucseierun  nicht  auf.  349.

§5§  292,  293.  Es  liegt  ein  Jagdvergehen  vor,  wenn  ein  Jagdberechtigter
  von  seinem  Jagdgebiete  aus  den  tödtlichen  Schuß  auf  das
auf  fremdem  Jagdgebiet  besindliche  Wild  abgibt.  Das  Treiben  des
Wildes  auf  den  Schützen  zu,  kann  als  gemeinschaftliche  Jagdausübung
  mit  dem  Schüßen  angesehen  werden.  Ein  Recht  der  Jagdfolge
  besteht  nicht.  154.

§  316.  Der  Begriff  des  In-Gefahr-Setzens  wird  dadurch  nicht
aufgehoben,  daß  ein  zufälliges,  unberechenbares  Ereignisß  die  Verwirklichung
  der  Gefahr  verhindert.  383.

363.  Wer  zum  Zwecke  der  Herbelführung  der  Eheschließung
von  einer  gefälschten  Geburtsurkundc  durch  Täuschung  des  Standesbeamten
  Gebrauch  macht,  versehlt  sich  gegen  die  Bestimmungen  des
23.  Abschn,  des  StGB.,  auch  wenn  er  die  Ehe  zum  Zwecke  bessern
Fortkommens  abschlicht.  28.

8  366  Ziff.  1  Das  ortspolizeiliche  Verbot  des  Ableitens.
von  Wasser  auf  die  Straße  umfaßt  auch  das  freie  Laufenlassen
des  Wassers  ohne  Benügtzung  einer  Rinne  oder  ähnlichen  Vorrichtung.
  75.

B.  Strafproceßordnung  für  das  Deutsche  Reich.

5  69.  Das  unbeeidigt  gebliebene  Zeuguiß  eines  die  Beeidigung
verweigernden  und  deshalb  mit  Celdstrase.  belegten  Zeugen  kann
von  dem  erkennenden  Nichter  bei  der  Beweiswürdigung  auch  dann
verwerthet  werden,  wenn  das  Gericht  von  der  weiteren  Zwangsmaßregel
  keinen  Gebrauch  macht.  237.

8  160.  Zum  Begriffe  des  Beschuldigten  und  des  Zeugen  nach
der  St  PO.  1.  17.

§5  264.  Es  verstößt  nicht  gegen  den  Satz:  no  bis  in  icem,
wenn  der  Angeklagte,  nachdem  er  wegen  Betheiligung  an  einem
Wirthshausscandale  auf  Grund  des  58  360  Ziff.  1  B.  abeurtheilt

  worden  ist,  nochmals  wegen  bei  diesem  Scandale  ver-Übter
  Körperverletzung  bestraft  wird.  267.

§5  503.  Kostenvertheilung.  289.

5  505.  Ist  der  mittels  eines  Rechtsmittels  vom  Angeklagten
bezweckte  Erfolg  völlig  erreicht,  so  können  dem  Angeklagten  nicht
die  Kosten  des  Rechtsmittels  auferlegt  werden,  wenn  auch  das  angesochtene
  Urtheil  nur  in  einem  einzelnen  Puncte  abgeändert
wurde.

C.  Andere  in  Ausübung  der  Strafrechtspflege  zur
Anwendung  gekommene  Gesetze.

1)  Reichspreßgesetz  vom  7.  Mai  1874.

§  20  Abs.  2  enthält  elne  Beweisvermuthung,  bezüglich  welcher
  der  Gegenbeweis  auch  anf  solche  Umstände,  welche  der  concreten
  Sachlage  entnommen  sind,  wie  z.  B.  die  Unkenntniß  des