Zwölfter  Ergänzungsband.  5  1.

Dr.  I.  A.  Seuffert'=SBlätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Zum  Begriff  des  Beschnoigten  und  des  Zeugen  nach  der  Strafprocehordnung.
  —  Mltthellungen  aus  der  Wecht  Frechung  des  Relchs-«
  qekichts  in  D#chne  Clollrecht.  —  Lite

Zum  Begriff  des  Beschuldigten  und  des  geugen
nach  der  Strafproceßordnung.

In  einem  Strafverfahren  wegen  Körperverletzung
hat  der  Beschädigte  auf  Eid  behauptet,  er  sei  mit  einem
daumendicken  Stocke  geschlagen  worden,  während  eine
andere  Person  beschworen  hat,  sie  sei  bei  dem  Vorfall,
der  sich  übrigens  in  der  Dämmerung  ereignet  hat,  in
der  Nähe  gewesen  und  wisse  ganz  genau,  daß  der  Angeklagte
  nur  mit  der  Hand  zugeschlagen  habe.  Die  Verurtheilung
  erfolgte  wegen  Vergehens  nach  §  223  StGB.
Der  Amtsauwalt  brachte  aber  die  Akten  bei  der  Staatsanwaltschaft
  in  Vorlage,  zur  Würdigung,  ob  bei  den
widersprechenden  Zeugenaussagen  eine  Verfolgung  wegen
Meineids  einzutreten  habe.  Die  Staatsanwaltschaft  ließ
Erhebungen  durch  die  Polizeiorgane  pflegen  und  beantragte
  dann  gemäh  §  160  St  PO.,  da  sich  bis  dahin
ihrer  Auffassung  nach  weder  gegen  den  Einen  noch  gegen
den  Anderen  überwiegende  Verdachtsmomente  ergeben
hätten,  um  festzustellen,  ob  überhaupt  eine  strafbare
Handlung  vorlag,  die  Vernehmung  und  zwar  die  unbeeidigte
  Vernehmung  der  beiden,  sich  gegenüber  stehenden
Personen  (neben  andern)  als  Zeugen  und  die  Zuziehung
derselben  zu  dem  gleichfalls  beantragten  Augenschein  vor
dem  ersuchten  Richter.  Beide  Anträge  wurden  abgelehnt.

XII.  Ergänzungsband.