2  Begriff  des  Beschuldigten  und  des  Zeugen  nach  der  StPO.

Die  Frage,  ob  dies  mit  Recht  geschehen  ist  oder  nicht,
führt  zu  Erörterungen  über  die  an  die  Spitze  des  Aufsatzes
  gestellten  Begriffe.

Zunächst  steht  durch  die  Vorschrift  des  §  160  Abs.  2
St  PO.  fest,  daß  der  Amtsrichter  zu  prüfen  hat,  „ob  die
beantragte  Handlung  nach  den  Umständen  des  Falls  gesetzlich
  zulässig  ist“.  Mit  dieser  Gesetzbestimmung  beginnen
aber  bereits  die  Schwierigkeiten,  da  dieselbe  der  erwünschten
  Deutlichkeit  entbehrt").  Jedenfalls  aber,  und
damit  stimmen  auch  die  Ausleger  überein,  enthält  die
Vorschrift  zweierlei,  daß  nämlich
1)  der  Richter  nur  die  Zulässigkeit  der  beantragten
  Handlung  zu  prüfen  hat,  wobei  freilich
sonstige  Umstände,  welche  die  Zulässigkeit  dieser  Handlung
einschränken,  von  der  Prüfung  nicht  ausgeschlossen  werden
  können,  und

2)  daß  der  Richter  nur  zu  prüfen  hat,  ob  die  Handlung
  gesetzlich  zulässig  ist.  Dieser  zweite  Satz  hat
wiederum  zwei  Consequenzen:

a)  eine  negative,  welche  absolut  klar  ist,  daß  der
Richter  eine  gesetzlich  verbotene  Handlung  nicht  vornehmen
darf,  und

b)  eine  positive,  welche  den  Bescheid  auf  die  Frage
zu  geben  hat,  ob  der  Richter  jede  an  und  für  sich  gesetzlich
zulässige  Handlung  vornehmen  muß.  Wenn  dies  bejaht
und  gesagt  worden  ist,  daß  die  Prüfung  der  Zweckmäßigkeit
  damit  dem  Richter  durchweg  genommen  sei,
so  dürfte  diese  Behauptung,  trotzdem  sie  Fuchs  **)  und
Johns's?)  vertreten,  doch  zu  weit  gehen.  Vielmehr  wird
die  Antwort  dahin  zu  formuliren  sein,  daß  der  Richter
vornehmen  muß  jede  beantragte  Handlung,  deren  Zu-*)

  Löwe,  Commentar  zu  8  160  Ziff.  9.  «
U)HoldendorffspaudlkdSttasptoceßr.S.445.
M)John,Strafproceßotdtntng,Bd.26.337ff.;verglaber
  S.  343  unter  III.