Begriff  des  Beschuldigten  und  des  Zeugen  nach  der  StpO.  3

lässigkeit  im  Gesetz  an  eine  Einschränkung  nicht  geknüpft
ist,  daß  er  aber,  wo  das  Gesetz  selbst  dem  Ermessen
Spielraum  gewährt,  auch  Ermessensfragen  insoweit  berücksichtigen
  kann  *).  Es  kann  daher  z.  B.  die  Einnahme
eines  richterlichen  Augenscheins  nicht  abgelehnt  werden,
wohl  aber  kann  der  Richter  die  Beeidigung  eines  Zeugen
unterlassen,  weil  er  ihn  etwa  der  Hehlerei  für  verdächtig
hält  oder  weil  er  nicht  annimmt,  daß  von  der  bezüglichen
  Thatsache  die  Erhebung  der  öffentlichen  Klage
abhängt  **).

In  Anwendung  dieses  §  160  Abs.  2  St  PO.  hat  der
Amtsrichter  in  dem  vorangestellten  praktischen  Fall  die
staatsanwaltschaftlichen  Anträge  abgelehnt,  indem  er
erklärte,  nach  seiner  Ansicht  wäre  nothwendig  Eine  der
beiden,  mit  ihren  Aussagen  sich  gegenüber  stehenden
Personen  der  Beschuldigte  wegen  Meineids,  könne  daher
nicht  Zeuge  sein  und  als  solcher  vernommen  werden;
würden  Beide  als  Zeugen  vernommen,  so  wäre  Jeder
zugleich  Zeuge  und  Beschuldigter.

Es  ist  nun  die  Frage  zu  erörtern,  ob

I.  der  erwähnte  Fall  überhaupt  ein  solcher  ist,  daß
der  Richter  auf  Grund  des  §  160  St  PO.  den  Antrag
ablehnen  durfte  und  ob

II.  die  vorgebrachten  Gründe  dieses  Verfahren  rechtfertigen.


.Zu  I  ist  von  dem  Satze  auszugehen,  daß  gemäß
dem  hohen  Berufe  des  Richters,  das  Prüfungsrecht  desselben
  soweit  ausgedehnt  werden  muß,  als  es  eben  das
Gesetz  irgendwie  gestattet.  Nach  der  oben  entwickelten,
diesem  Gesichtspunkt  voll  Rechnung  tragenden  Auslegung
des  §  160  würde  also  die  Frage  sich  dahin  formuliren:

*)  Vgl.  mehr  cafuistisch  Löwe  a.  a.  O.  Ziffer  11;  Stenglein,
  Comm.  zu  §  160  Ziff.  6.

*“)  Vgl.  John  a.  a.  O.  S.  350  geden  Kronecker  in  Goltdammer's
  Archiv  Bd.  29  S.  325  ff.,  aber  John,  Bd.  1  S.  624,

Löwe,  Comm.  zu  8  65  Zliff.  4.
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