4  Begriff  des  Beschuldigten  und  des  Zeugen  nach  der  StPO.

Ist  die  Vernehmung  von  Personen,  welche  Seitens  der
Staatsanwaltschaft  als  Zeugen  bezeichnet  sind,  und  die
Zuziehung  derselben  zu  einem  Angenscheinstermin  behufs
Angabe  ihrer  Wahrnehmungen,  Stellungen  2c.  im  Gesetz
an  irgend  welche  Einschränkungen  gebunden,  gibt  es
überhaupt  Gründe,  die  dem  Richter  die  Vornahme  dieser
Handlungen  verbieten  können?  Diese  Frage  wird,  so
allgemein  gestellt,  nicht  verneint  werden  können.  Löwe')
sagt  in  dieser  Hinsicht:

Der  Antrag  auf  Vernehmung  von  Zeugen  oder
Sachverständigen  kann  eine  richterliche  Prüfung  nur
dann  veranlassen,  wenn  die  Abgabe  der  Aussage  verweigert
  wird.

Im  letzteren  Falle  wird  die  Vernehmung  nicht  eigentlich
  durch  die  richterliche  Prüfung,  sondern  durch  den
Widerstand  des  Zeugen  gehindert,  wohl  aber  sind  andere
Fälle  denkbar,  wo  die  richterliche  Prüfung  zur  Nichtvernehmung
  eines  Zeugen  führen  könnte.  Und  zwar  wird
der  Richter  eine  beantragte  Zeugenvernehmung  immer
dann  —  generell  gesagt  —  ablehnen  müssen,  wenn  „nach
den  Umständen  des  Falls“-  nach  Maßgabe  des  auf  die
gegebenen  Thatsachen  anzuwendenden  Rechts  keine  Zeugen
im  Sinne  des  Gesetzes  gegeben  sind,  wenn  also  z.  B.
in  demselben  Verfahren  die  Vernehmung  des  „Mitbeschuldigten“
  als  Zeugen  beantragt  wurde.  Denn
die  Angeklagten  und  die  Zeugen  haben  grundsätzlich  so
verschiedene  Stellungen,  daß  ihre  Vereinigung  in  einer
und  derselben  Person  für  dasselbe  Strafverfahren  durchaus
  unstatthaft  erscheint.“)

Und  damit  sind  wir  im  Brennpunkt  der  Erörterung
angelangt  und  können

zu  II  zur  Beantwortung  der  Frage  gelangen,  ob  der
Amtsrichter  auch  in  einem  Verfahren,  in  welchem  ein
Beschuldigter  noch  nicht  bezeichnet  wurde,  wo  es  sich

*)  Löwe  a.  a.  O.  Ziff.  11  b,  a  zu  8  160.

*#)  Rechtspr.  d.  Reichsg.  Bd.  4  S.  456.