Begriff  des  Beschuldigten  und  des  Zeugen  nach  der  StPO.  5

lediglich  darum  handelt,  ob  überhaupt  ein  Verbrechen
vorliegt  oder  nicht,  die  Vernehmung  von  Zeugen  ablehnen
  kann,  weil  der  Eine  oder  der  Andere  Beschuldigter
sei  oder  es  werden  müßte.

Diese  Frage  muß,  soweit  und  sogerne  auch  im  Bisherigen
  das  richterliche  Prüfungsrecht  anerkannt  wurde,
verneint  werden.

In  dem  praktischen  Falle,  welcher  zum  Ausgangspunkte
  genommen  wurde,  wurde  vom  Amtzgericht  zunächst
geltend  gemacht,  der  §  68  St  PO.  biete  bei  der  Vernehmung
  Schwierigkeiten,  weil  man  den  Zengen  die
Person  des  Beschuldigten  nicht  bezeichnen  könne.  Aber
hier  liegt  die  Lösung  bereits  in  dem  allegirten  Gesetzesparagraphen,
  welcher  beifügt:  „soferne  ein  solcher  (nämlich
  ein  Beschuldigter)  vorhanden  ist“,  welcher  daher  den
Fall,  daß  ein  Beschuldigter  nicht  vorhanden  ist,  ausdrücklich
  vorsiehts).  Es  ist  eben  das  Ermittlungsverfahren
und  die  Vornahmoc  richterlicher  Untersuch  dlungen
in  demselben  nicht  an  die  Voraussetzung  geknüpft,  daß
bereits  bestimmte  Personen  als  Thäter  von  der  Staatsanwaltschaft
  bezeichnet  sind).

Gerade  da  greifen  aber  die  Gegner  der  hier  vertretenen
  Ansicht  ein  und  erklären:  „Nach  dem  gesetzlichen
Begriff  des  Zeugen  allein  ist  zu  entscheiden  und  hat
insbesondere  der  ersuchte  Nichter  zu  beurtheilen,  ob
Jemand  Zenge  oder  Beschuldigter  ist;  es  kann  der
Staatsanwaltschaft  nicht  zustehen,  eine  Person  der
Zeugnißpflicht  zu  unterwerfen,  die  thatsächlich  der  strafbaren
  Handlung  selbst  verdächtig  erscheint;  würde  nach
Ansicht  des  ersuchten  Richters  dies  doch  geschehen  oder
wäre  die  Vernehmung  zweier  Personen  als  Zeugen  be-*)

  Gever  bei  Holpendorff  a.  a.  O.  S.  270;  John,
Strasproceßordnung  Bd.  1  S.  643.

*#  Geher  a.  a.  O.  S.  269;  Löwc.  Comment.  zu  §  51
Biff.  3b