6  Begriff  des  Beschuldigten  und  des  Zeugen  nach  der  StPO.

antragt,  von  denen  der  Richter  annimmt,  daß  eine
nothwendig  der  Thäter  sein  muß,  so  ist  die  zeugschaftliche
  Vernehmung  Beider  abzulehnen.“

Diese  Ansicht  reclamirt  also  für  den  Richter  das
Recht  der  materiellen  Prüfung,  ob  eine  von  der
Staatsanwaltschaft  als  Zeuge  bezeichnete  Person  nicht
thatsächlich  Beschuldigter  ist;  aber  mit  Unrecht.

Der  Begriff  des  Zeugen  selbst,  den  die  Strafproceßordnung
  übrigens  nicht  definirt,  ist  ein  formeller  und
wesentlich  negativ  bestimmter.  „Zeuge  ist  derjenige,  der
in  einer  Strafsache,  ohne  selbst  Partei  in  dieser
Sache  zu  sein,  vor  dem  Richter  eine  Aussage  über  seine
Wahrnehmungen  in  Betreff  von  Thatsachen  abgeben  soll““).
„Partei"  hinwiederum  ist  ein  processualer  Begriff  und
bezeichnet  denjenigen,  welcher  das  Verfahren  einleitet
und  den,  gegen  welchen  dasselbe  eingeleitet  wurde,  bezw.
seine  Vertreter.  Da  nun  das  Anklagemonopol  (abgesehen
vom  Privatklageverfahren)  der  Staatsanwaltschaft  beziehungsweise
  deren  Vertretern  zusteht,  so  kann  nur
durch  diese  Jemand  in  die  passive  Parte  irolle  gedrängt
  werden,  und  so  lange  dies  nicht  geschieht,  ist  er
folgerichtig  Zeuge.

Die  Richtigkeit  dieser  Ansicht  dürfte  sich  auch  aus
folgenden  Erwägungen  ergeben.  Hat  der  Richter  zu
prüfen,  ob  die  Person,  deren  Vernehmung  beantragt  ist,
materiell  Zeuge  oder  Beschuldigter  ist,  so  müßte  dies
ebenso  von  dem  Fall  gelten,  wo  die  Vernehmung  als
Beschuldigter  beantragt  ist.  Hier  kann  aber  zweifellos“")
der  Richter  nicht  sagen:  Der  Mann  ist  nicht  genügend
verdächtig,  er  ist  materiell  nur  Zeuge;  vielmehr  sind  hier
in  den  §8  133  ff.  StPO.  ganz  bestimmte  Vorschriften
über  die  Art  der  Vernehmung  gegeben.  Ferner:  Hat  die

*)  Löwe,  Ziff.  1  zum  6.  Abschuitt  des  1.  Buchs:  Rechispr.
des  Relchsgerichts  Bd.  4  S.  456,  Bd.  10  S.  348;  Entsch-  des
Relchsgerlchts  Bd.  6  S.  279.

eLöwe  a.  o.  O.  Ziff.  11  b,  a.