Begriff  bes  Beschuldigten  und  des  Zeugen  nach  der  StßO.  7

Staatsanwaltschaft  das  Verfahren  gegen  den  4  eingestellt
  und  beantragt  nun,  denselben  im  Ermittlungsverfahren
  als  Zeugen  zu  vernehmen,  so  ist  wiederum  der
Amtsrichter  nicht  im  Stande,  sich  dessen  zu  weigern),
da  der  Betreffende  aus  der  Parteirolle  ausgeschieden  ist
und  nur  noch  Zeuge  sein  kann.  Ganz  ebenso  verhält  es
sich,  wenn  die  Staatsanwaltschaft  einen  Beschuldigten
als  solchen  bezeichnet  und  die  zeugschaftliche  Vernehmung
eines  Anderen  beantragt,  den  der  ersuchte  Richter  für  den
Thäter  hält.  Ja,  wenn  nach  Lage  der  Sache  nur  Einer
der  Thäter  sein  kann  und  aus  der  Schuld  des  Zeugen
die  Freisprechung  des  Thäters  folgen  würde,  so  bleibt
der  als  Zeuge  Benannte,  nicht  nur  im  vorbereitenden
Verfahren,  sondern  auch  in  der  Hauptverhandlung
Zeuge'“),  und  die  eventuelle  Ansicht  des  Richters,  daß
er  der  Alleinschuldige  sei,  kommt  lediglich  bei  der  Frage
der  Beeidigung  zum  Ansdruck.

Insoferne  also  in.  allen  diesen  Fällen  der  Richter
an  die  processuale  Gestaltung,  wie  sie  von  der  Staatsanwaltschaft
  bethätigt  wurde,  gebunden  ist,  so  ist  dies
auch  im  Ermittlungsverfahren  der  Fall,  wenn  die  Staatsanwaltschaft
  noch  nicht  in  der  Lage  war,  einen  Beschuldigten
  als  solchen  zu  bezeichnen.  Der  Richter  kann  hier
auch  nicht  vorgreifend  den  Beschuldigten  benennen,  am
Allerwenigsten  aber,  wenn  sich  zwei  Personen,  von  denen
die  Schuld  des  Einen  die  des  Anderen  ausschließen  würde,
gegenüberstehen,  Beide  als  Beschuldigte  behandeln.  Ist
ja  doch  immer  der  Fall  denkbar,  daß  eine  Schuld  überhaupt
  nicht  vorliegt  und  daß  daher  Beide  unschuldig
sind.  „Der  öffentliche  Ankläger  hat  im  Allgemeinen  die
Befugniß,  ähnlich  wie  der  Kläger  im  Civilproceß,  dem

*)  Löwe  Ziff.  3  b,  a  zum  6.  Abschnitt;  vgl.  Entsch.  des
RG.  Bd.  16  S.  154,  Goltdammer,  Archiv  für  Strafrecht
Bd.  36  S.  464.  .»

")Rechtka.desReichsgerichtsBd.4-S.2Z7.