8  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Rechtsstreit  nach  seinem  Ermessen  den  erforderlichen  Umfang

  rücksichtlich  der  zur  Aburtheilung  vor  das  Gericht

zu  bringenden  Strafthaten  und  Personen  zu  geben  *).“
(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.
Eivikrecht.

Vertragsauslegung.  Schriftform.  Willensübereinstimmung
  und  Willenserklärung.  Einschränkung
  des  Willensdogmas.  Am  1.  August
1890  kam  zwischen  den  Klägern  A.  und  Z.  einerseits  und
zwischen  dem  Beklagten  B.  andererseits  nach  vielfachen
Verhandlungen  ein  Koufvertrag  über  das  von  letzterem
betriebene  Fabrik=  und  Handelsgeschäft  und  ein  Miethvertrag
  über  die  zum  Betriebe  dieses  Geschäfts  dienenden
Localitäten  zu  Stande.

In  dem  Kaufvertrage  wird  als  Gegenstand  des
Kaufs  das  unter  der  Firma  G.  H.  B.  bestehende  Fabrikund
  Handelsgeschäft  mit  dem  Rechte,  die  Firma  „G.  H.
B.  Nachfolger“  zu  führen,  bezeichnet  und  bemerkt,  das
Fabrik=  und  Handelsgeschäft  bestehe  aus  dem  im  beiliegenden
  Inventare  vom  23.  Juli  1890,  das  einen  integrirenden
  Theil  des  Vertrags  bilde,  verzeichneten  Gegenständen.
  Der  Preis  beträgt  laut  diesem  Inventar  47685  Mk.
58  Pf.  wovon  75  Procent  mit  35764  Mk.  18  Pf.  bei  der
Uebernahme,  der  Rest  von  25  Procent  mit  4  Procent
Zinsen  innerhalb  eines  Jahres  von  dem  Tage  der  Uebernahme,
  1.  August  1890,  zu  zahlen  sind.  Beigefügt  ist
dieser  Preisfestsetzung  die  weitere  Bestimmung,  daß  der
Verkäufer  sechs  Monate  lang  von  Uebernahme  des  Geschäfts
  an  für  die  Richtigkeit  der  Inventuransätze  garantire;
  insbesondere  garantire  derselbe  dafür,  daß  die  für
die  Geräthschaften  und  Apparate  angegebenen  Preise,  den

*)  Fuchs  bei  Holtzendorff  a.  a.  O.  S.  431.