Reichsgerichtliche  Entschelbungen.  9

Gestehungspreisen,  abzüglich  Abschreibungen,  entsprechend
angesetzt  seien.  Außerdem  verpflichten  sich  die  Käufer,
dem  Verkäufer  bei  Uebernahme  des  Geschäftes  8000  Mk.
tacon  für  das  Geschäft  zu  bezahlen,  wogegen  der  Verkäufer
  sich  bei  Meidung  einer  Conventionalstrafe  von
10000  Mk.  jedes  Concurrenz  «  s,  sowie  der
Mittheilung  der  Fabrikationsmethode  zu  enthalten  verpflichtet.
  Ein  der  Einigung  der  Contrahenten  wesentlich
im  Wege  stehendes  Hinderniß  bestand  in  dem  widerstrebenden
  Interesse,  das  der  Beklagte  an  der  Uebernahme
des  Inventars  zu  einem  bestimmten  Preise,  die  Kläger
an  der  Uebernahme  nach  der  Schätzung  Sachverständiger
hatten.  Vor  Abschluß  des  Kaufvertrags  war  ein  von
dem  Beklagten  gefertigtes  Inventar  der  Fabrik  von  den
Parteien  gemeinschaftlich  mit  dem  Bestande  von  Geräthschaften,
  fertigen  Producten  u.  s.  w.  verglichen,  und  waren
die  Einzelpreise  hiebei  festgesetzt  worden.  Die  angeführten
Kaufpreise  waren  schon  im  Laufe  der  Vorverhandlungen
festgestellt  worden.  Nach  Inhalt  des  Miethvertrags  vermiethete
  der  Beklagte  B.  die  in  seinem  Anwesen  zur
Ausübung  des  Geschäfts  benutzten  Localitäten  um  den
jährlichen  in  Vierteljahrsraten  zu  zahlenden  Miethzins
von  3000  Mk.  an  die  Käufer  des  Geschäfts.  Die  Gültigkeit
  der  beiden  Verträge  wurde  gegenseitig  von  einander
abhängig  gemacht.  An  dem  Kaufpreise  von  47685  Mk.
58  Pf.  wurden  am  1.  August  1890  35764  Mk.  18  Pf.,
das  ist  75  Procent,  am  7.  September  1890  aber  nur
3000  Mk.  bezahlt.  Das  Geschäft  wurde  übernommen.
Die  Kläger  behaupten  nunmehr,  als  Gestehungepreise
könnten  nur  die  wirklichen  Erwerbskosten  erachtet  werden;
als  Abschreibungen  müßte  eine  jährliche  fünfprocentige
Abschreibung  an  den  Inventargegenständen  in  Anrechnung
gebracht  werden.  Hievon  ausgehend,  berechneten  sie  eine
Uebersetzung  des  Inventars  um  18657  Mk.  77  Pf.  und
stellten  unter  Abrechnung  des  nach  ihrer  Rechnung  verbleibenden
  Kaufschillingsrestes,  geschuldeter  Miethzinse