10  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

und  beigetriebener,  dem  Beklagten  zukommenden  Außenstände
  und  unter  Zurechnung  ihnen  gebührender  Zinsen
eine  Forderung  von  10097  Mk.  89  Pf.,  auf  deren  Bezahlung
  sie  Klage  erhoben.  Der  Beklagte  erhob  dagegen
Widerklage  auf  Zahlung  des  vereinbarten  Kaufpreises,
der  für  ihn  von  den  Klägern  vereinnahmten  Außenstände
und  der  im  Miethvertrage  vom  1.  August  1890  vereinbarten
  Miethschillinge  bis  einschließlich  1.  Mai  1891  und
gesonderte  Klage  auf  Zahlung  der  vom  1.  August
1891  an  fällig  gewordenen  Miethschillinge.

Nach  Verbindung  der  Klagen  verurtheilte  das  Landgericht
  W.  mit  Urtheil  vom  16.  März  1892  die  Kläger
und  Widerbeklagten  A.  und  Z.  zur  Bezahlung  von
13226  Mk.  63  Pf.  nebst  5  Procent  Zinsen  vom  1.  Februar
  1892  und  wies  die  Klage  des  A.  und  Z.  gegen
M.  B.  vom  26.  Jannar  1891  vollständig,  die  hiegegen
von  M.  B.  erhobene  Widerklage  und  die  Klage  des  B.
gegen  die  Firma  G.  H.  B.  Nachfolger  vom  5.  September
1891  insoweit  ab,  als  die  von  B.  erhobenen  Ansprüche
die  ihm  zuerkannte  Summe  überstiegen.

Die  von  den  Klägern,  Widerbeklagten  und  Beklagten
A.  und  Z.  eingelegte  Berufung  wurde  durch  Urtheil  des
Oberlandesgerichts  B.  vom  13.  Januar  1893  als  unbegründet
  zurückgewiesen.

Auf  die  von  den  Klägern,  Widerbeklagten  und  Beklagten
  A.  und  Z.  eingelegte  Revision  wurde  das  Berufungsurtheil
  aufgehoben  und  die  Sache  zur  anderweiten
Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Bernfungsgericht
zurückverwiesen.

Gründe:  Wie  das  Bernfungsgericht  feststellt,  beruht
  der  von  den  Klägern  A.  und  Z.  erhobene  Anspruch
auf  Minderung  des  Kaufpreises  von  47685  Mk.  58  Pf.
um  den  Betrag  von  18657  Mk.  77  Pf.  und  damit  die
Grundlage  des  Streites  auf  der  von  ihnen  geltend  gemachten
  Auslegung  der  Garantiebestimmung  des  Vertrags
hinsichtlich  des  „den  Gestehungspreisen  abzüglich  der