Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  11

Abschreibungen“  entsprechenden  Ansatzes  der  Preise  für
die  Geräthschaften  und  Apparate  des  Geschäfts.  Im
Gegensatze  zu  der  Auslegung  der  ersten  Instanz  nimmt
das  Bernfungsgericht  auf  Grund  eingehender  Würdigung
des  gesammten  Inhaltes  der  Verhandlungen  an,  daß  eine
Einigung  der  Parteien  über  den  Inhalt  dieser  Vertragsbestimmung
  überhaupt  nicht  erfolgt,  „ein  übereinstimmender
  Wille  der  Contrahenten  und  jetzigen  Parteien  hierüber
nicht  zum  Ausdruck  gebracht  worden,  überhaupt  nicht  zu
Stande  gekommen  sei“.  Mangels  einer  Uebereinstimmung
des  Willens  könnten  die  Kläger  einen  Anspruch  aus  dem
Garantieversprechen  mit  rechtlichem  Erfolge  nicht  ableiten.
Von  keiner  der  Parteien  sei  die  Auflösung  des  Vertrages
beantragt  worden.  Der  Einfluß  dieses  Mangels  in  einem
etwa  für  wesentlich  zu  erachtenden  Theile  des  Vertrags  auf
die  Rechtswirksamkeit  des  Vertrags  im  Ganzen  sei  demnach
nicht  zu  prüfen.  Die  Kürzung  der  Forderungen  des
Beklagten  als  Widerklägers  und  Klägers  auf  Grund
einzelner  thatsächlicher  als  Zugeständnisse  aufgefaßter  Erklärungen
  des  Beklagten  in  einem  die  bei  richtiger  Berechnung
  sich  ergebende  Summe  etwas  überschreitenden
Betrage  beschwere  die  Kläger  nicht.

Die  Revision  rügt,  das  Berufungsgericht  nehme
unter  Verletzung  der  Art.  278  und  279  HGB.  an,  daß
eine  Einigung  der  Parteien  über  den  Inhalt  der  von
dem  Beklagten  zu  leistenden  Garantie  nicht  erfolgt  sei.
Die  Begründung  dieser  Annahme  stehe  nicht  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Theile  der  Entscheidungsgründe,  welcher
Interpretationsregeln  gebe.  Das  Berufungsgericht  stelle
sich  auf  den  Standpunkt,  daß  die  Vertragschließenden
von  verschiedenen  Voraussetzungen  ausgegangen  seien.
Die  hierauf  gebaute  Deduktion  sei  nicht  überzeugend.
Der  Wortlaut  des  Vertrages  liege  vor.  Hienach  sei  von
dem  Beklagten  die  ausdrückliche  Garantie  dafür  übernommen
  worden,  daß  die  für  die  Geräthschaften  und
Apparate  angegebenen  Preise  den  „Gestehungepreisen,