12  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

abzüglich  Abschreibungen“  entsprechend  angesetzt  seien.
Der  Richter  habe  sich  bei  dieser  Sachlage  nicht  mit  der
Ausführung  begnügen  dürfen,  es  sei  nicht  bewiesen  worden,
was  sich  die  Vertragschließenden  gedacht  hätten.  Der
Richter  habe  vielmehr  auf  Grund  der  Verhandlungen,
welche  dem  schriftlichen  Vertrage  vorausgegangen,  ermitteln
  müssen,  wie  die  gebrauchten  Worte  zu  verstehen
seien,  und  annehmen  müssen,  daß  insoweit  ein  Einverständniß
  vorliege.  In  dieser  Beziehung  sei  eine  Erörterung
der  in  erster  Instanz  von  den  Klägern  aufgestellten  Behauptungen
  über  die  mündlichen  Aeußerungen  des  Beklagten
  bei  den  Verhandlungen,  welche  zu  der  Aufnahme
des  schriftlichen  Vertrages  geführt  hätten,  sowie  eine
Prüfung  der  dafür  angebotenen  und  erbrachten  Beweise
erforderlich  gewesen.  Vom  Standpunkte  des  Bernfungsgerichts
  aus  hätten  die  Revisionskläger  nicht  verurtheilt
werden  können.  Die  übernommene  Garantie  sei  ein
wesentlicher  Theil  des  Vertrags.  Sei  eine  Einigung  nicht
zu  Stande  gekommen,  so  würde  sich  als  nothwendige
Consequenz  dieser  Auffassung  die  Abweisung  der  Widerklage
  und  zwar  auch  bezüglich  der  geforderten  Miethbeträge
  ergeben,  da  nach  den  getroffenen  Vereinbarungen
Miethe  und  Kauf  mit  einander  stehen  und  fallen  sollen.
Darauf,  ob  die  Auflösung  des  Vertrags  verlangt  werde,
komme  es  nicht  an,  vielmehr  nur  darauf,  ob  die  Partei
sich  hierauf  berufe.

Das  Berufungsgericht  hat  die  streitige  Vertragsbestimmung
  der  Prüfung  nach  ihrem  Wortlaute  sowie
nach  der  Vorgeschichte  des  Vertrags,  insbesondere
aber  auch  nach  den  eigenen  Erklärungen  des  Klägers
unterstellt.  Hinsichtlich  der  eigenen  Erklärungen  der
Kläger  verweist  es  in  dieser  Beziehung  auf  die  Thatsache,
  daß  die  Kläger  nie  mit  einem  der  nunmehr  vertretenen
  Auffassung  entsprechenden  Vorschlag  hervorgetreten
  seien,  während  es  für  die  Auffassung  des  Beklagten
innere  und  äußere  Gründe,  die  Verschiedenheit  der  Ueber-