Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  13

nahme  eines  Geschäfts  durch  einen  Gesellschafter  und
jener  durch  einen  Käufer,  und  insbesondere  des  Begriffes
der  Abschreibungen  den  Inhalt  des  als  integrirenden
Bestandtheil  des  Kaufvertrags  erklärten  Inventars  anführt.
  Würde  das  Ergebniß  dieser  Würdigung,  die  ausschließlich
  auf  die  innere  Willensbestimmung  ohne  Rücksicht
  auf  die  Erklärung  begründete  Annahme  des  Mangels
einer  Willens  übereinstimmung  für  die  Entscheidung
des  Streites  als  allein  maßgebend  erachtet  werden  können,
so  würde  die  Revision,  insoweit  die  Rüge  ungenügende
Berücksichtigung  des  gesammten  Inhaltes  der  Verhandlungen
  treffen  soll,  unbegründet  erscheinen.  Die  Interpretationsmittel
  wären  als  erschöpfend  zu  erachten.  Ein
Verstoß  gegen  Auslegungsgrundsätze  wäre  zunächst  nicht
ersichtlich.  Ueberdies  ist  nicht  erörtert  worden,  welche
Beweismittel  nicht  oder  nicht  gehörig  gewürdigt  sein
sollten.  Auch  die  Zurückweisung  der  in  der  Berufungsinstanz
  gemachten  Beweisanerbieten  würde  zu  keinerlei
Bedenken  Anlaß  geben.  Wärc  eine  Einigung  nicht  zu
Stande  gekommen,  so  erschiene  es  bedeutumgslos,  welche
Abschreibungen  bisher  gemacht  worden.  Auch  unter  dieser
Voraussetzung  wäre  aber  zunächst  die  Rüge  begründet,
daß  die  Ausführungen  des  Berufungsurtheils  über  Interpretationsgrundsätze
  mit  der  Annahme  des  Mangels  einer
Einigung  des  Willens  der  Parteien  nicht  im  Einklange
ständen,  da,  wenn  die  Erwägung  der  beiderseits  vorliegenden
  Aeußerungen  zu  dem  Ergebnisse  führt,  daß  die
widerstrebenden  Meinungen  sich  nicht  gefunden,  eine
Erörterung  darüber,  ob  die  nun  vorliegende  Willenserklärung
  mehr  im  Sinne  der  Kläger  oder  mehr  im
Sinne  des  Beklagten  auszulegen  sei,  wohl  nicht  mehr
veranlaßt  wäre.

Von  erheblicherer  Bedeutung  erscheint  aber  die  Rüge,
daß  die  Anschauung  des  Berufungsgerichts  nothwendiger
Weise  zu  der  Abweisung  der  Widerklage  führen  mußte.
Die  Widerklage  beruht  auf  der  Forderung  des  Kaufpreises
  von  47685  Mk.  58  Pf.,  dieser  auf  den  Ansätzen