14  NReilchsgerichiliche  Entscheidungen.

des  Beklagten,  diese  auf  seiner  Auslegung  der  streitigen
Vertragsbestimmung,  welche  eine  Kürzung  seiner  Ansprüche,
  soweit  er  sie  nicht  selbst  eingeräumt,  nicht  zuläßt,
während  nach  der  Auslegung  der  Kläger  der  Kaufpreis
die  von  ihnen  beanspruchte  erhebliche  Minderung  zu  erfahren
  hätte.  Die  von  dem  Berufungsgerichte  versuchte
Loslösung  des  Garantieversprechens  aus  dem  Vertrage
erscheint  aber  insbesondere  der  von  den  Klägern  vertretenen
  Auffassung  gegenüber  unhaltbar.  Denn  diese
erkennen  den  Anspruch  auf  einen  Kaufpreis  von  47685  Mk.
58  Pf.  nur  unter  der  Voraussetzung  an,  daß  kein  Anlaß
besteht,  das  Garantieversprechen  in  ihrem  Sinne  zur
Geltung  zu  bringen.  Nur,  wenn  die  für  die  Geräthschaften
und  Apparate  angegebenen  Preise  den  Gestehungspreisen,
abzüglich  Abschreibungen,  so  wie  sie  „Gestehungspreise  und
Abschreibungen“  verstehen,  entsprechend  angesetzt  wären,
würden  sie  den  Anspruch  auf  den  gesammten  Kaufpreis
anerkennen.  Das  Berufungsgericht  konnte  somit  nicht
den  auf  der  Auffassung  der  Kläger  von  dem  Garantieversprechen
  bevuhenden  Anspruch  auf  Minderung  abweisen
und  den  Anspruch  des  Beklagten  auf  die  volle  Kaufsumme
  zuerkennen.  Lag  eine  Einigung  über  Sinn,  Bedeutung
  und  Tragweite  des  Garantieversprechens  überhaupt
  nicht  vor,  so  lag  eine  Einigung  auch  in  dem
Sinne  nicht  vor,  daß  der  Beklagte  den  Kaufpreis  von
47685  Mk.  58  Pf.  haben  solle,  auch  abgesehen  von
dem  Garantieversprechen.  Demgemäß  hätte  auch  die  Abweisung
  der  Widerklage  erfolgen  müssen.  Eine  Entscheidung
  darüber,  was  der  Beklagte  noch  zu  fordern
habe,  setzt  eben  die  Prüfung  der  Bedeutung  des  Garanticversprechens
  für  den  ganzen  Vertrag  voraus.  Das  Berufungsgericht
  hat  sich  nun  mit  der  Untersuchung  begnügt,
ob  die  Vertragschließenden,  nachdem  sie  von  verschiedener
Ansicht  über  den  Inhalt  und  Umfang  der  Garantie  und
über  die  thatsächlichen  Unterlagen  der  Begriffe  „Gestehungskosten“
  und  „Abschreibungen“  ausgegangen,  zu
einer  Willensübereinstimmung  gelangt  seien,  und  hat  dies