Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  15

denn  auf  Grund  dieser  Verschiedenheit  des  Ausgangspunktes
  verneint.  Nun  liegt  aber  ein  schriftlicher  Vertrag,
  eine  formulirte  Willenserklärung  vor.  Demgemäß
wäre  zunächst  in  Erwägung  zu  ziehen  gewesen,  daß  die
Abgabe  dieser  Erklärung  beiderseits  gewollt  war  und
insoweit  eine  Einigung  des  Willens  vorliegt.  Damit
tritt  aber  auch  die  Willenserklärung  in  ihr  Recht.
Ist  von  den  Vertragschließenden  über  ein  zwischen
ihnen  geschlossenes  Rechtsgeschäft  eine  schriftliche  Urkunde
  errichtet,  so  ist  als  Regel  davon  auszugehen,  daß
in  ihr  der  wirkliche  Wille  der  Vertragschließenden  seinen
Ausdruck  gefunden  hat  (Urtheil  des  III.  Civilsenats  236/85,
Jur.  Wochenschrift  1886  S.  77  Nr.  22;  des  VI.  Civilsenats
  279/86,  Jur.  Wochenschrift  1887  S.  48  Nr.  44).
Hieraus  ergibt  sich  die  Aufgabe  der  Ermittelung  der
Bedeutung  des  Ausdrucks.  Läßt  sich  eine  dem  Wortbegriffe
  und  der  Sachlage  entsprechende  Bedeutung  ermitteln,
  so  mußte  mindestens  der  Vertragstheil,  welcher
die  hienach  dem  Ausdruck  zukommende  Bedeutung  für  sich
nicht  gelten  lassen  will,  die  Berechtigung,  für  sich  eine
andere  Bedeutung  in  Anspruch  zu  nehmen,  thatsächlich
begründen  (vgl.  Erkenntniß  des  III.  Civilsenats  vom
29.  Oktober  1889  in  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in
Civilsachen  Bd.  25  S.  175).  Es  ergibt  sich  auch  die
weitere  Frage,  ob  und  inwieweit  der  Urheber  der  Willenserklärung
  sich  dem  Erklärungsempfänger  gegenüber  von
dem  lossagen  kann,  was  als  sein  wirklicher  Wille  in  berechtigter
  Weise  erscheint.  Ist  auch  in  der  Theorie  und
Praxis  eine  Einigung  über  die  im  Verkehrsinteresse  gebotene
  Einschränkung  des  Willensdogmas  noch  nicht  erzielt
(Windscheid,  Pand.,  7.  Aufl.,  Bd.  1  S.  191  §  75
Note  1e;  Dernburg,  Pand.  3.  Aufl.  Bd.  1  §  99;
Hartmann  in  Ihering's  Jahrb.  für  Dogmatik  des
heutigen  und  römischen  Privatrechts  Bd.  20  S.  1  fg.),
so  ist  doch  auch  in  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
anerkannt,  daß  es  in  Vertragsverhältnissen  nicht  ausschließlich
  auf  den  Willen  der  Contrahenten,  sondern