16  Literatur.

darauf  ankomme,  was  dem  anderen  Contrahenten  gegenüber
  zum  Ausdruck  gebracht  worden  (Erk.  des  I.  Civilsenats
  vom  24.  Jonuar  1883.  Entsch.  Bd.  11  S.  285,
287;  Erk.  des  III.  Civilsenats  vom  29.  Oktober  1889,
Entsch.  Bd.  25  S.  176;  Erk.  des  IV.  Civilsenats  vom
17.  Dezember  1888,  Jur.  Wochenschrift  1889  S.  75
Nr.  33).  Indem  das  Berufungsgericht  in  der  Würdigung  der
festgestellten  Thatsachen  die  erörterten  Gesichtspunkte  außer
Betracht  gelassen,  hat  es,  abgesehen  von  der  Unhaltbarkeit
seiner  Entscheidung  auf  Grund  der  dem  Urtheile  zu
Grunde  liegenden  Auffassung,  gegen  die  gemeinrechtlichen
Grundsätze  über  Willen  und  Willenserklärung  verstoßen.
VI.  Civilsenat  97/93.  Urtheil  vom  22.  Juni  1892.

Literatur.

Die  Beziehungen  des  Gemeindelebens  und  der  dasselbe
regelnden  Gemelndegesetzgebung  zu  den  Gegenständen  der  Rechtspflege
  sind  bekanntlich  ebenso  umfassend  als  theitwelse  tiesgehend.
Um  so  freudiger  haben  auch  wir  es  zu  begrüßen,  daß  nunmehr
ganz  hervorragende  Erläuterungen  zur  bayerischen  Gemeindeordnung
  (in  Commentarform,  verbunden  mit  dem  Geseßbestexte
selbst)  aus  der  Feder  des  gerade  in  dieser  Materie  mit  den
reichsten  Ersabrungen  ausgestatteten  k.  Directors  am  Verwaltungs-=gerichishofe,
  Dr.  G.  von  Kahr,  im  C.  H.  Beck'schen  Verlag
in  München  zur  Herausgabe  gelangen.  Bereits  liegt  das  erste
Heft  (Preis  3  Mk.  50  Pf.)  vor.  Nach  dessen  Inhalt  entwickelt
sich  hier  ein  Werk  von  wirklich  bedeutendem  Werthe,  gleich  durchgebildet
  und  nutzbar  nach  der  theoretischen  und  praktischen
Seile  hin.  St.

Verichligung.

Im  Erg.-Bd.  11  S.  404  Zeile  20  von  oben  fehlen  im  Satze
nach  dem  Worte  „handelt“  dle  weiteren  Worte:  „keine  Rede
sein  kann“.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Enste  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.