Zwölfter  Ergänzungsband.  2.
Dr.  J.  A.  Seuffert'-Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Vayern.

Inhalt:  JZum  Begriff  des  nNprmr  und  den  Zeugen  naß  der  Strafprocehordnung
  (Schluß).  Mitthellungen  auß  der  MNecht  ]prechung
kre  Nelchsgerichts  in  Eloits  en:  GEbonkenesn.  Elotlero˙  ceh.
Weilungien  ½  ber  Rechtsprechung  des  Reschögerichts  in  Srrassachen:
rasgese

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Zum  Begriff  deß  Beschuldigten  und  des  gengen
nach  der  Strafproceßordnung.
(Schluß.)

Man  hat  nun  die  Frage  vom  sittlichen  Standpunct
aus  betrachtet  und  es  als  ein  inhonestum  erklärt,

1)  daß  Jemand,  der  später  Beschuldigter  wird  oder
werden  kann,  durch  Vernehmung  als  Zeuge  in  Irrthum
über  seine  Parteistellung  versetzt  und  daß  er

2)  dem  Zeugnißzwang  ausgesetzt  und  veranlaßt,  eventuell
  gezwungen  wird,  gegen  sich  selbst.  auszusagen,  während
  seine  Stellung  als  Beschuldigter  in  dieser  Beziehung
freier  sein  würde.

Aber  auch  diese  Gründe  erscheinen  nicht  als  zutreffend.
  In  Irrthum  wird  der  Betreffende  überhaupt
nicht  versetzt,  er  ist  Zeuge  und,  wenn  er  später  wirklich
durch  Häufung  der  Verdachtsmomente  Beschuldigter  wird,
so  kann  er  sich  nicht  beklagen.  Was  aber  den  weiteren
Punct  betrifft,  so  ist  in  der  Strafproceßordnung  nach
jeder  Richtung  hin  Vorsorge  getroffen.  Denn  es  braucht

a)  der  Richter,  wenn  er  den  Zeugen  der  in  Frage
kommenden  That  für  schuldig  oder  mitschuldig  hält,  denselben
  nach  §  56  Ziff.  3  St  PO.  nicht  zu  beeidigen,  und
es  ist  Sache  desjenigen,  der  die  Aussage  des  Zeugen  zu

XII.  Ergänzungsband.