18  Begriff  des  Beschuldigten  und  des  Zeugen  nach  der  StPO.

würdigen  hat,  ob  er  sie  glauben  will  oder  nicht.  Wenn
man  aber  wegen  des  Ausdrucks  „Theilnehmer“  im  allegirten
  Paragraphen  gemeint  hat,  derselbe  bezöge  sich
nur  auf  dritte  Personen,  nicht  aber  etwa  auf  den  Zeugen,
der  nach  Ansicht  des  Richters  der  Alleinschuldige  ist,  so
ist  diese  Ansicht  durch  die  oben  bereits  erwähnte  Rechtsprechung
  des  Reichsgerichts  widerlegt  worden.

b)  Was  dann  die  Rechte  desjenigen,  der  vernommen
werden  soll,  betrifft,  so  steht  demselben  in  §  54  St  PO.
das  Recht  der  Zeugnißverweigerung  sowohl  im  Ganzen
als  in  Bezug  auf  einzelne  Puncte,  bezüglich  deren  er
sich  der  Gefahr  strafrechtlicher  Verfolgung  aussetzen
würde,  genau  so  zu,  wie  der  Beschuldigte  die  Aussage
ablehnen  kann;  ja  der  §  54  ist  in  den  Motiven  direct
als  Correlat  des  letzteren  Grundsatzes  bezeichnet).

Freilich  ist  es  richtig,  daß  der  Zeuge  häufig  dann
lieber  lügen  als  angeben  wird,  daß  er  die  Gefahr  der
Verfolgung  zu  fürchten  habe.  Aber  es  ist  ja  gar  nicht
sicher,  daß  er  überhaupt  verdächtig  ist,  und  wenn  es
wirklich  der  Fall  wäre,  macht  es  einen  kleinen  Unterschied,
ob  er  als  unbeeidigter  Zeuge  oder  als  Beschuldigter  lügt.
Jedenfalls  kann  diese  Möglichkeit  nicht  hinreichen,  ihn
des  Zengencharakters  zu  entkleiden.

Das  Amtsgericht  dürfte  sonach  nicht  in  der  Lage
sein,  Personen,  deren  zengschaftliche  Vernehmung  im  Ermittlungsverfahren
  beantragt  ist,  während  ein  Beschuldigter
  überhaupt  noch  nicht  benannt  ist,  als  der  That
verdächtig  zu  behandeln  und  deshalb  ihre  Vernehmung
als  Zeugen  abzulehnen.

Steht  das  fest,  dann  ist  das  Amtsgericht  auch  weiter
nicht  berechtigt,  die  Zuziehung  solcher  Personen  zum
Angenschein  behufs  Anweisung  der  gegenseitigen  Stellung
  r2c.,  worauf  es  in  einem  solchen  Fall  meistens  an-*)

  Val.  auch  Rechtspr.  des  NG.  Bd.  2  S.  305.