Neichsgerichtliche  Entscheidungen.  19

kommen  wird),  zu  verweigern.  Der  §  167  Abs.  2  St  PO.
kann  dem  nicht  entgegenstehen,  da  es  sich  dort  nur  um
das  Recht  des  Beschuldigten,  dem  Augenschein  als  Zuschaner
  anzuwohnen  haudelt,  während  hier  die  betreffende
Person  selbst  das  Object  beziehungsweise  einen  Theil
der  Augenscheinseinnahme  bildet.  Wie  der  Zeuge  verpflichtet
  ist,  den  Augenschein  zu  dulden  und  die  bezüglichen
  Angaben  über  Stellung  2c.  zu  machen““),  so  sind
die  Letzteren  nur  ein  Theil  der  Zeugenaussage,  so  daß
auf  sie  Alles  Anwendung  findet,  was  bisher  erörtert
wurde.

Der  Vollständigkeit  wegen  mag  dann  hier  noch  beigefügt
  werden,  daß  in  dem  zum  Ausgang  genommenen
Falle  die  Beschwerdeinstanz  sich  der  hier  bekämpften
Ansicht  anschloß,  daß  dann  die  eine  der  beiden  Personen
als  „beschuldigt“  bezeichnet,  das  Verfahren  gegen  sie
aber  eingestellt  wurde,  worauf  die  andere  unter  Anklage
gestellt,  aber,  soweit  bekannt,  von  den  Geschworenen  freigesprochen
  oder  doch  nur  des  fahrlässigen  Falscheids
schuldig  erkannt  wurde.  Dr.  Silberschmidt.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsherichts
  in  Civilsachen.

Civikrecht;  Civilproceß.
Gas=  und  Wasserleitungsanlagen  als

*)  Gewöhnlich  wird  man  ja  im  Ermittlungsverfahren  solche
Personen  durch  die  Polizeiorgane  vernehmen  lassen.  Gerade
aber,  wo  ein  rlchterlicher  Augenschein  ersorderlich  wird,  genügendes
  Material  zur  Beschuldigung  aber  nicht  vorliegt,  wird
die  Frage  prakttsch.

*#)  Löwe,  Vorbemerkung  zu  8§  51—54  Zisf.  4b.  und  Ziff.  3a

zu  §  36.
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