20  Reichsgerichtliche  Enischeidungen.

hauses.  Für  die  Ermittlung  der  Substanztheile
einer  Sache  ist  die  concrete  Bestimmung  der
Sache  maßgebend.  Pr.  LR.  Thl.  I  Tit  2  88§  4,  5.
Der  Kläger  hatte  für  einen  Neuban  in  S.  bei  Berlin
Gas=  und  Wasserleitungsanlagen  geliefert  und  nach  seiner
Behauptung  sich  daran  das  Eigenthumsrecht  bis  zur  Bezahlung,
  mindestens  bis  zur  Hypothekenregulirung  vorbehalten.
  Als  das  Grundstück  zur  Zwangsversteigerung
kam,  meldete  der  Kläger  seine  Forderung  für  diese  Lieferungen
  mit  5145  Mk.  55  Pf.  an  und  verlangte  Anerkennung
  seines  Eigenthums  an  den  Gas=  und  Wasserleitungsanlagen
  des  Hauses,  event.  Befriedigung  aus
den  Kaufgeldern.  Der  letztere  Anspruch  wurde  ihm  vorbehalten
  und  in  Folge  davon  von  dem  erzielten  Kaufpreise
  von  196000  Mk.  eine  Streitmasse  von  5145  Mk.
55  Pf.  abgelegt,  die  anderenfalls  an  Hypothekengläubiger
entfallen  sein  würde.  Der  Kläger  (jetzt  dessen  Konkursverwalter)
  verlangte  von  diesen  Gläubigern  die  Einwilligung
  in  die  Auskehrung  der  Streitmasse  an  ihn,
ermäßigte  aber  seinen  Anspruch  auf  den  Betrag  der  seit
dem  16.  März  1889  gemachten  Lieferungen  und  Arbeiten.
Die  Beklagten  bestritten  die  Wirksamkeit  des  Eigenthumsvorbehalts,
  weil  die  Anlagen  durch  ihre  Verbindung
mit  dem  Hause  Substanztheile  desselben  geworden  und
damit  ins  Eigenthum  des  Hauseigenthümers  übergegangen
seien.  Die  I.  Instanz  erachtete  die  Gas=  und  Wasserleitungsanlagen
  für  Pertinenzen,  nicht  für  Substanztheile
  des  Hauses  und  erkannte  demgemäß  zu  Gunsten
des  Klägers.  In  zweiter  Instanz  wurde  die  Klage  abgewiesen.


Die  vom  Kläger  eingelegte  Revision  wurde  zurückgewiesen.
  Gründe:  -
-  Der  Berufungsrichter  ist  abweichend  vom  ersten
Richter  zu  der  Feststellung  gelangt,  daß  die  vom  Kläger
gelieferten  Gas=  und  Wasserleitungsanlagen  Substanztheile
  des  Gebäudes  geworden  seien  und  jedenfalls  damit