Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  21

aufgehört  haben  würden,  im  (vorbehaltenen)  Eigenthum
des  Klägers  zu  stehen.  Dies  wird  in  folgender  Weise
begründet:

„Substanz  seien  nach  §  4  Thl.  1  Tit.  2  des  Preuß.
LR.  alle  Theile  und  Eigenschaften  einer  Sache,  ohne
welche  diese  nicht  das  sein  könne,  was  sie  vorstellen  solle
oder  wozu  sie  bestimmt  sei.  Mit  Unrecht  lege  der  erste
Richter  hiebei  als  Kriterium  den  abstracten  Begriff
eines  Wohnhauses  zu  Grunde.  Entscheidend  sei  vielmehr,
was  gerade  dieses  concrete  Wohnhaus  vorstellen  sollte,
woflir  die  localen  Anschauungen  des  Verkehrs  und  die
dadurch  geleiteten  Dispositionen  des  Eigenthümers  maßgebend
  wären.  Hier  handle  es  sich  nun  um  ein  Zinshaus
von  5  Etagen  zum  jährlichen  Miethsertrage  von  ca.
14000  Mk.  in  einem  Vorort  Berlin's,  das  in  Anlage
und  Ausbau  gleich  den  anderen  Häusern  dieses  Stadttheils
  den  Charakter  eines  herrschaftlichen  Wohnhauses
der  Residenz  trage.  Zu  solchen  Häusern  gehöre  notorisch
die  Ausstattung  mit  Wasserleitung,  Badeeinrichtungen
und  Gasbeleuchtung,  sonst  würden  sie  Gebände  geringeren
  Ranges  darstellen.  Auch  seien  die  hier  fraglichen  Anlagen
  dem  Bau  fest  und  bleibend  eingefügt,  gleichviel
ob  die  Wasserleitungsröhren  nur  auf  den  Wänden  lägen
und  die  Gasröhren  nur  das  Hauptgestänge  beträfen,  wie
Kläger  behaupte,  oder  ob  sie  noch  intensiver  mit  dem
Gebäude  verbunden  wären.  Und  durch  eine  Loslösung
vom  Gebäude  würde  die  gerade  den  Zwecken  dieses
Baues  angepaßte  Anlage  jedenfalls  in  ihrer  Totalität
(als  hergestelltes  Werk)  zerstört  werden.  Diese  Auffassung
des  Substanzbegriffs  liege  auch  dem  Entwurf  eines  deutschen
  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  Grunde  (§  783  und
Motive,  Bd.  3  S.  44  lit.  n#,  und  entspreche  in  Anwendung
  auf  Gas=  und  Wasserleitungsanlagen  den  Anschauungen
  im  baugewerblichen  Verkehr  in  Berlin,  wonach
  den  Uebernehmern  dieser  Anlagen  eine  Mitwirkung
bei  der  Herstellung  des  Gebäudes  selbst  zugeschrieben