22  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

werde.  So  sei  das  Verhältniß  auch  vom  Kläger  und
seinem  Mitcontrahenten  aufgefaßt  worden,  wie  deren
Vertrag  vom  13.  März  1889  ergebe.“

Diese  Entscheidung  steht,  soweit  es  sich  um  den
Rechtsbegriff  der  Substanz  handelt,  in  Einklang  sowohl
mit  der  herrschenden  Rechtslehre,  wie  mit  der  Rechtsprechung
  des  Reichsgerichts  (Entsch.  des  R.  Bd.  26
Nr.  66  S.  345  ff.  und  die  dortigen  Citate)  und  beruht
im  Uebrigen  auf  thatsächlichen  Feststellungen,  die  mit  der
Revision  nicht  angegriffen  werden  konnten.  Der  Revisionskläger
  hat  nur  den  Satz  in  den  Entscheidungsgründen
  des  Berufungsurtheils  bemängelt:  daß  es  für  die
Ermittlung  der  Substanztheile  einer  Sache  nicht  auf  die
abstracte,  sondern  auf  die  concrete  Bestimmung  der  Sache
ankomme.  Er  bezeichnet  dies  als  zu  weit  gehend  und
stellt  die  Ansicht  auf,  daß  nicht  Alles,  was  für  eine  besondere
  Eigenschaft  der  Hauptsache  nothwendig  oder
erheblich  sei,  sondern  nur  das  als  Substanz  angesehen
werden  dürfe,  durch  dessen  Wegnahme,  wie  der  §  5  Thl.  1
Tit.  2  Preuß.  LR.  auch  ausdrücklich  bestimme,  die  Hauptsache
  vernichtet  oder  deren  Hauptbestimmung  geändert
  werden  würde.  Dies  könne  von  den  in  Frage  stehenden
  Gas=  und  Wasserleitungsanlagen  nicht  gesagt  werden,
da  das  Haus  immer  noch  ein  Wohnhaus  bleibe,  auch
wenn  diese  Anlagen  fehlten.  Dabei  werden  jedoch  die
Grenzen  für  die  Bestimmung  einer  Sache  (§  4  Tyl.  I  Tit.  2
Preuß.  LR.),  oder,  wie  der  §8  5  daselbst  sich  ausdrückt,
für  ihre  Hauptbestimmung  zu  weit  gezogen.  Die  Bestimmung
  einer  Sache  ergibt  sich  nicht  daraus,  daß  sie  sich
in  diese  oder  jene  Kategorie  einreihen  läßt,  in  die  der
Denkproceß  die  Dinge  der  Außenwelt  zerlegen  kann  oder
zu  zerlegen  pflegt.  Sonst  würde  es  nur  auf  die  Willkür
ankommen,  wie  weit  oder  wie  eng  man  die  Kategorien
nehmen  will,  und  es  wäre  dann  kaum  ein  Grund  vorhanden,
  weshalb  man  im  vorliegenden  Fall  mit  dem
Kläger  bei  der  Kategorie  der  Wohnhäuser  stehen  bleiben