Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  23

müßte  und  nicht  die  weitergreifende  der  Gebäude  überhaupt
  maßgebend  sein  sollte.  Die  Bestimmung  wird  einer
Sache  vielmehr  erst  durch  den  Willen  ihres  Urhebers
oder  Eigenthümers  gegeben,  wie  sich  schon  aus  dem
Wortsinn  der  „Bestimmung"“  sowie  daraus  ergibt,  daß
das  Preuß.  LR.  Thl.  J  Tit.  2  §  4  die  Bestimmung  noch
näher  damit  umschreibt,  daß  die  Sache  etwas  „vorstellen
soll“,  d.  h.  nach  dem  Willen  des  Urhebers  oder  Eigenthümers
  vorstellen  soll.  Dies  wird  nicht  etwa  dadurch
anders,  daß  der  §  5  von  einer  „Hauptbestimmung“  der
Sache  spricht.  Dieser  Ausdruck  hat  nicht  die  Bedentung,
daß  die  Haupt=  oder  die  weitere  oder  gar  weiteste  Kategorie
  entscheidend  sein  solle,  unter  die  sich  die  Sache  begrifflich
  bringen  läßt,  sondern  er  besagt  nur  noch  deutlicher,
  daß  diejenige  Bestimmung  maßgebend  sei,  die  der
Sache  als  ausschlaggebend,  nicht  blos  nebensächlich,  gegeben
  worden  ist.  Daraus  ergibt  sich  dann  aber  von
selbst,  daß  die  Frage,  welche  Bestimmung  eine  Sache
habe,  nur  concret,  nur  im  Hinblick  auf  das,  was  gerade
diese  Sache  vorstellen  soll,  beantwortet  werden  kann.
Soll  also  das  hier  in  Frage  stehende  Haus,  wie  festgestellt
  ist,  als  herrschaftliches  Wohnhaus  gelten,  so  gehört
zu  seiner  Substanz  alles  das,  was  nicht  fehlen  darf,
wenn  das  Haus  diese  Bestimmung  erfüllen  soll,  und  was
darum  nicht,  wie  der  §  783  des  Entwurfs  zum  deutschen
Bürgerlichen  Gesetzbuche  sich  zutreffend  ausdrückt,  blos
zu  einem  vorübergehenden  Zweck  eingefügt  ist.  Dazu  gehören
  aber,  nach  weiterer  Feststellung  des  Berufungsrichters,
  bei  diesem  in  einem  Vororte  Berlins  belegenen
herrschaftlichen  Wohnhause  auch  die  Gas=  und  Wasserleitungsanlagen.
  V.  Civilsenat  27/93.  Urtheil  vom
3.  Mai  1893.

§  292  CPO.  bezieht  sich  nur  auf  Urtheile.
Die  Nachholung  von  in  gerichtlichen  Beschlüssen
  übergangenen  Entscheidungen,  insbe-