24  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

sondere  der  übergangenen  Entscheidung  des
Kostenpuncts,  kann  nur  durch  Beschwerde  erwirkt
  werden.  Der  Gerichtsvollzieher  K.  hatte  bei
X.  wegen  einer  Forderung  der  Firma  V.  von  46  Mark
50  Pf.  nebst  Zinsen  und  Kosten  eine  Mobiliarpfändung
vorgenommen.  Der  Kaufmann  A.  behauptete  Eigenthümer
  der  gepfändeten  Sachen  zu  sein  und  beantragte,
indem  er  sein  Eigenthum  glaubhaft  zu  machen  suchte,
die  einstweilige  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  anzuordnen.
  Diesem  Antrage  wurde  von  dem  Amtsgericht
stattgegeben,  jedoch  nur  gegen  eine  von  dem  Antragsteller
durch  Hinterlegung  von  100  Mk.  zu  leistende  Sicherheit.
Dieser  suchte  durch  Erhebung  der  sofortigen  Beschwerde
zu  erwirken,  daß  die  ihm  auferlegle  Sicherheitsleistung
in  Wegfall  gebracht  oder  doch  die  Höhe  der  Sicherheit
herabgesetzt  werde.  Hierauf  erging  ein  Beschluß  des  Landgerichts
  H.,  durch  welchen  die  zu  leistende  Sicherheit  auf
60  Mt.  ermäßigt  wurde.  Da  dieser  Beschluß  eine  Entscheidung
  über  die  Kosten  der  Beschwerde  nicht  enthielt,
beantragte  der  Antragsteller,  in  Ergänzung  des  erlassenen
  Beschlusses  die  Kosten  der  Beschwerde  dem
Gläubiger  aufzuerlegen.  Diesem  Antrage  wurde  durch
Beschluß  des  Landgerichts  stattgegeben.  Hiegegen  legte
der  Gläubiger  sofortige  Beschwerde  ein  und  das  Oberlandesgericht
  hob  durch  Beschluß  den  Ergänzungsbeschluß
des  Landgerichts  auf,  weil  es  denselben  für  unzulässig
erachtete.

Gegen  diese  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts
legte  Kaufmann  A.  rechtzeitig  weitere  sofortige  Beschwerde
ein,  mit  welcher  Wiederherstellung  des  landgerichtlichen
Beschlusses  beantragt  wurde.  Die  Beschwerde  wurde  als
unbegründet  unter  Ueberbürdung  der  Kosten  auf  den
Beschwerdeführer  zurückgewiesen.  Aus  den  Gründen:

Wie  in  den  Gründen  des  angefochtenen  Beschlusses
richtig  angegeben  ist,  hat  das  Reichsgericht  bereits  wiederholt
  ausgesprochen,  daß  die  Nachholung  von  in  gericht-