Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  25

lichen  Beschlüssen  übergangenen  Entscheidungen,  insbesondere
  die  übergangene  Entscheidung  des  Kostenpunkts
nicht  im  Wege  des  in  §  292  CPO.  geregelten,  sich  nur
auf  Urtheile  beziehenden  Ergänzungsverfahrens,  sondern
nur  durch  Beschwerde  erwirkt  werden  kann  (Beschluß
vom  17.  Oktober  1884  Bd.  3  119/84,  Seuffert's  Archiv
  Bd.  42  Nr.  75  und  vom  27.  März  1889  Bd.  5  2089,
Juristische  Wochenschrift,  Jahrgang  1889  S.  169  Nr.  8).

An  diesem  auch  von  der  Doctrin  (Komm.  von
Wilmowski  und  Levy,  6.  Aufl.  Note  2  zu  8  292
S.  489  und  Gaupp  2.  Aufl.  Note  3  zu  §  292  Bd.  1
S.  593)  gebilligten  Grundsatze  ist  auch  in  dem  vorliegenden
  Falle,  in  welchem  es  sich  um  die  Uebergehung  des
Kostenpuncts  in  einer  nicht  als  Urtheil  erlassenen  gerichtlichen
  Entscheidung  handelt,  festzuhalten.  Demselben
steht  der  §  94  CPO.  nicht  entgegen,  denn  derselbe  verbietet
  nur  die  selbständige  Anfechtung  der  Entscheidung
über  den  Kostenpunct  wegen  angeblicher  Unrichtigkeit
derselben,  betrifft  also  nicht  die  Fälle,  wo  eine  Entscheidung
  über  den  Kostenpunct  überhaupt  nicht  getroffen,
oder  wo  unzulässiger  Weise  eine  solche  getroffen  ist.
Deshalb  ist  ebensowenig  die  jetzige  Beschwerde  unstatthaft,
  wie  der  Beschwerdeführer  gehindert  gewesen  wäre,
die  Nachholung  der  in  dem  ersten  landgerichtlichen  Beschlusse
  unterbliebenen  Kostenentscheidung  durch  Beschwerde
  herbeizuführen.  Ist  aber  dieser  Zweck  nur  durch
Beschwerde  zu  erreichen,  so  war  der  ergänzende  Beschluß
des  Landgerichts  auch  dann  zulässig,  wenn  der  denselben
veranlassende  Antrag  sich  nicht  auf  §  292  CPO.  stützte,
sondern  unabhängig  von  dieser  Bestimmung  die  Entscheidung
  des  Kostenpuncts  verlangte.  Die  Aufhebung
des  ergänzenden  Beschlusses  des  Landgerichts  wegen  Unzulässigkeit
  desselben  ist  hienach  gerechtfertigt.  I.  Civilsenat
  35/93.  Beschluß  vom  3.  Mai  1893.