26  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Strafsachen.

Strafgesetzhuch.

StGB  §  131.  Die  Zugehörigkeit  von
Elsaß-Lothringen  zum  Deuntschen  Reiche  und
die  Alters=  und  Invaliditätsversicherung
sin  d  Staatseinrichtungen  i.  S.  des  §  131  St  GB.
Darüber  kann  kein  Zweifel  aufkommen,  daß  die  Altersund
  Invaliditätsversicherung,  wie  die  Einverleibung,
bezw.  die  Zugehörigkeit  von  Elsaß-Lothringen  zum  Deutschen
  Reiche,  als  Staatseinrichtungen  i.  S.  des  Gesetzes
zu  erachten  sind.  In  letzterer  Beziehung  hat  sich  das
Reichsgericht  bereits  früher  (Entscheidung  I.  Strafsenat
vom  17.  Oktober  1892  Nr.  2983/92)  dahin  ausgesprochen,
  daß  die  Verbindung  von  Elsaß-Lothringen
mit  dem  Deutschen  Reiche  einen  dauerunden  Bestandtheil
der  Versassung  und  Verwaltung  beider  Länder,  eine
organische  Schöpfung  bildet,  welcher  sich  beide  Theile  in
den  verschiedenen  Richtungen  des  Staatslebens  angepaßt
haben  und  welche  für  beide  Theile  auf  Förderung  des
Staatszwecks  hinzielt.  Und  was  die  Alters=  und
Invaliditätsversicherung  betrifft,  so  stellt  sich  auch  diese
als  eine  für  die  Dauer  bestimmte,  auf  Erreichung  des
Staatszwecks  hinzielende  organische  Schöpfung  der  Reichsgesetzgebung
  dar,  also  als  eine  Staatseinrichtung  (Entscheidungen
  des  Rö.  in  Strafsachen  Bd.  22  S.  253).
Daß  der  Angeklagte  nicht  mit  ausdrücklichen  Worten  das
Alters=  und  Invaliditätsversicherungs  wesen  bezeichnete,
sondern  wörtlich  nur  von  den  bezüglichen  Gesetzen  sprach,
ändert  an  der  Sache  nichts  und  hebt  den  Begriff  einer
Staatseinrichtung  nicht  auf.  Die  Invaliditäts=  und
Altersversicherung  beruht  auf  den  bezüglichen  Gesetzen,
hat  ohne  dieselben  keinen  Bestand  und  läßt  sich  von  denselben
  nicht  treunen.  Der  erste  Richter  konnte  daher  mit
vollem  Rechte  den  gegen  diese  Gesetze  gerichteten  Angriff