Reichsgerichlliche  Entscheibungen.  27

auf  das  Wesen  der  Sache  selbst  beziehen.  Wollte  man
übrigens  den  Angriff  nur  auf  die  bezüglichen  formalen
Gesetze  beziehen,  so  wäre  hierin  ein  Angriff  auf  Anordnungen
  der  Obrigkeit  zu  erblicken,  wodurch  die
Anwendung  des  §  131  StGB.  immerhin  gerechtfertigt
würde.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  1.  Mai  1893.

Es  ist  nicht  rechtsirrthümlich,  den  Redakteur
  einer  Zeitung,  welcher  deren  Leseru  über
Strafproresse  gegen  einen  Mitredakteur  wegen
in  der  Zeitung  enthaltener  Artikel  berichtet,
als  zur  Wahrung  berechtigter  Interessen  handelnd
  anzusehen.  Das  angefochtene  Urtheil  geht
davon  aus,  daß  die  Redaktion  einer  Zeitung  ein  berechtigtes
  Interesse  daran  hat,  ihre  Leser  über  Strafprocesse,
die  wegen  in  der  Zeitung  enthaltener  Artikel  gegen  einen
der  Redakteure  angestrengt  sind,  zu  unterrichten  und  zu
dem  Zwecke  Berichte  über  die  Gerichtsverhandlungen  zu
bringen.  Diese  Rechtsauffassung  ist  nicht  zu  beanstanden.
Es  wird  daher,  falls  den  Gegenstand  des  Strasproresses
beleidigende  Aeußerungen  bilden,  das  Recht,  auch  diese
als  Theile  der  Verhandlung  den  Lesern  mitzutheilen,
dem  Redakteur  unter  der  Voraussetzung  nicht  genommen
werden  können,  daß  er  mit  dieser  Mittheilung  ebenfalls
den  Zweck  verfolgte,  die  Leser  über  die  Gründe,  aus
denen  die  Verurtheilung  erfolgte,  aufzuklären.  Das  Urtheil
  hat  nun  bezüglich  des  gesammten  Inhalts  des  zur
Bestrafung  gezogenen  Preßartikels  festgestellt,  daß  der
Angeklagte  bei  demselben  die  ernstliche  Absicht  gehabt
habe,  zur  Wahrung  der  von  ihm  vorausgesetzten  berechtigten
  Interessen  zu  handeln.  Es  hat  also  angenommen,
daß  auch  die  Wiedergabe  der  beleidigenden  Aeußerungen
aus  der  Absicht  der  Interess  t  hervorgegangen
  sei.  Diese  Feststellung  ist  thatsächlicher  Natur
und  daher  in  der  Revisionsinstanz  nicht  angreifbar.
Befand  sich  aber  der  Angeklagte  in  Wahrnehmung  be-