28  Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.

rechtigter  Interessen,  so  konnte  eine  Bestrafung  nur  erfolgen,
  wenn  die  Form  der  Aeußerungen  oder  die  Umstände,
  unter  welchen  sie  geschehen,  einen  Schluß  auf  die
beleidigende  Absicht  des  Angeklagten  darboten.  Auch  diesen
Gesichtspunct  hat  das  Urtheil  in  ausführlicher  Begründung
  verneint.  Wenn  die  Revision  für  ihre  von  dem
Urtheile  abweichende  Auffassung  über  die  Berechtigung
des  Redakteurs  zur  Berichterstattung  über  Gerichtsverhandlungen
  auf  die  Urtheile  des  Reichsgerichts  vom
28.  Jannar  1881,  Entsch.  Bd.  3  S.  303,  und  vom  24.  Mai
1889,  Entsch.  Bd.  19  S.  238,  hinweist,  so  wird  übersehen,
daß  es  sich  dort  um  Berichte  über  Strafprocesse  handelt,
welche  dritte  Personen  betrafen,  während  vorliegend  die
mitgetheilten  Strafproceßverhandlungen  gerade  gegen  denjenigen
  gerichtet  waren,  der  als  Redakteur  des  Blattes
den  Lesern  desselben  gegenüberstand.  I.  Strafsenat  R.
1931/93.  Urtheil  vom  3.  Juli  1893.

Wer  zum  Zwecke  der  Herbeiführung  der
Eheschließung  von  einer  verfälschten  Geburtsurkunde
  durch  Täuschung  des  Standesbeamten
Gebrauch  macht,  verfehlt  sich  gegen  die  Bestimmungen
  des  23.  Abschnittes  des  Strafgesetzbuchs,
  auch  wenn  er  die  Ehe  zum  Zwecke
besseren  Fortkommens  abschließt  (6363  StGB.).
Das  Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  schreibt  in
§5  45  vor,  daß  dem  Standesbeamten  vor  Anberaumung
des  Aufgebots  die  zur  Eheschließung  gesetzlich  nothwendigen
  Erfordernisse  als  vorhanden  nachzuweisen  sind  und
daß  insbesondere  die  Verlobten  ihre  Geburtsurkunden  in
beglaubigter  Form  beizubringen  haben.  Gesetzlich  nothwendige
  Erfordernisse,  welche  auf  Grund  der  Geburtsurkunde
  nachgewiesen  werden,  sind:  die  Ehemündigkeit
(§5  28  des  Gesetzes),  die  Nothwendigkeit  oder  Entbehrlichkeit
  einer  Einwilligung  zur  Eheschließung  (§  29).  Auf