Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  29

Grund  der  Geburtsurkunde  erfolgt  ferner  die  Eintragung
des  Vor=  und  Familiennamens,  der  Religion  und  des
Alters  der  Eheschließenden  in  das  Heirathsregister  (854).
Der  pfarramtliche  Geburts=  und  Taufschein,  den  die  Angeklagte
  dem  Standesbeamten  vorlegte,  bekundet  somit
eine  Reihe  rechtlich  erheblicher  Thatsachen.  Als  Geburtstag
  führt  er  den  10.  März  1868,  als  Tag  der  Taufe
den  20.  März  1868  auf;  die  Ziffer  8  ist  aus  einer  anderen
  Ziffer  abgeändert.  Nach  den  Feststellungen  des
Urtheils  hat  die  Angeklagte  diese  Urkunde  dem  Standesamte
  vorgelegt,  auf  Grund  derselben  das  Aufgebot  zum
Zwecke  der  Eheschließung  beantragt  und  dem  Standesbeamten,
  der  die  Abänderung  der  Zahl  bemerkte,  erklärt,
im  Jahre  1868  geboren  zu  sein.  Die  Annahme,  daß  sie
von  der  Verfälschung  der  Urkunde  bei  deren  Vorlegung
Kenntniß  gehabt,  könne  keinem  Bedenken  unterliegen;  sie
habe  bewirken  wollen,  daß  ihr  Verlöbniß,  ungehindert
durch  störende  Zwischenmomente,  zum  Cheabschluß  führe.
Als  Beweggrund  der  Angeklagten  bezeichnet  dos  Urtheil
ihr  Bestreben,  ihr  höheres  Alter  (sie  ist  1864  geboren)
dem  Bräutigam  zu  verbergen.  Hienach  hat  nach  den
Feststellungen  des  Urtheils  die  Angeklagte  von  der  verfälschten
  Urkunde,  wissend  daß  sie  verfälscht,  zum  Zwecke
der  Täuschung  des  Standesbeamten  Gebrauch  gemacht
und  damit  gegen  das  öffentliche  Recht  des  Staates  bei
Eingehung  einer  Ehe,  zu  dessen  Schutz  die  Aufstellung
  von  Erfordernissen  der  Eheschließung,  einer  Form
und  Beurkundung  derselben  dienen  soll,  in  rechtswidriger
Absicht  gehandelt.  Nun  mag  es  dem  Instanzgericht  zugegeben
  werden,  daß  in  den  socialen  Kreisen,  welchen  die
Angeklagte  angehört,  die  Ehe  auch  zu  dem  Zweck  abgeschlossen
  wird,  um  sich  ein  besseres  Fortkommen  zu  verschaffen,
  und  daß  die  Furcht,  die  Aussicht  auf  dieses
bessere  Fortkommen  zu  verlieren,  die  Angeklagte  zum
Gebrauch  der  gefälschten  Urkunde  veranlaßte.  Allein  ihr
besseres  Fortkommen  suchte  sie  hienach  in  der  Ehe  zu