30  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

finden  und  um  die  Eheschließung  zu  erreichen,  machte  sie
zum  Zwecke  der  Täuschung  des  Standesbeamten  von  dem
gefälschten  Geburts=  und  Taufscheine  Gebrauch.  Diese
Täuschung  begründet  aber  wegen  ihrer  Richtung  gegen
die  bereits  erörterten  Rechte  des  Staates,  welchen  gegenüber
  das  Motiv  des  Handelns  völlig  gleichgültig  ist,  die
Strafbarkeit  nach  den  Normen  des  23.  Abschnittes  StGB.
Dem  Motive  könnte  nur  dann  eine  die  Anwendung  des
§  363  a.  a.  O.  rechtfertigende  Bedeutung  beigemessen
werden,  wenn  die  Angeklagte,  nur  um  eine  Behörde  zum
Zwecke  ihres  besseren  Fortkommens  zu  tänschen,  von  dem
gefälschten  Scheine  Gebrauch  gemacht,  nicht  aber  gleichzeitig
  dadurch  eine  Täuschung  beabsichtigt  hätte,  welche
im  Falle  ihres  Gelingens  eine  falsche  Grundlage  für  die
zu  errichtenden  standesamtlichen  Urkunden  geschaffen  haben
würde.  Hiemit  steht  auch  das  frühere  Urtheil  des  Reichsgerichts
  vom  21.  November  1885  (Entsch.  Bd.  13  S.  65  ff.)
im  Einklange,  da  es  sich  dort  lediglich  um  eine  Täuschung
des  Bräutigams,  nicht  aber  des  Standesbeamten  handelte.
  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  10.  Juli  1893.

Ein  Wechsel,  auf  welchem  der  Ort  und  das
Datum  der  Ausstellung  fehlt.,  kaun  gleichwohl
als  eine  für  Rechte  und  Rechtsverhältnisse
erhebliche  Urkunde  i.  S.  des  Strafgesetzbuchs
angesehen  werden.  Die  Revision  des  Verurtheilten
rügt  Verletzung  des  Strafgesetzes,  namentlich  der  §§  267
und  268  StGB.,  ist  aber  unbegründet.  Allerdings  sind
die  falschen  Wechselaccepte,  weil  den  Wechseln  Ort  und
Datum  fehlt  (Art.  4  WO.),  als  solche  ungültig.  Gleichwohl
  können  sie  als  Privaturkunden,  welche  zum  Beweise
von  Rechten  und  Rechtsverhältnissen  von  Erheblichkeit
sind,  angesehen  werden.  Die  Wechsel  mit  den  falschen
Accepten  können  in  einem  Processe  zwischen  Kaufleuten
als  Anweisungen  im  Sinne  des  Art.  300  ff.  HGB.  von
Bedeutung  sein  und  die  Accepte  können  das  Zahlungsversprechen
  Kraft  Auftrags  beweisen.  Unrichtig  ist  der