Reichsgerichtliche  Enischeidungen.  31

Einwand  der  Revision,  daß  die  Urkunden  nicht  als  kaufmännische
  Verpflichtungsscheine  im  Sinne  von  Art.  300
HGB.  gelten  können,  weil  der  Verpflichtungsgrund  in
denselben  angegeben  sei.  Die  materielle  causa  debendi
ist  nicht  angegeben.  Uebrigens  würde  die  Angabe  des
Schuldgrundes  der  Anwendbarkeit  des  Abs.  1  des  Art.  301
nicht  entgegenstehen  (Entsch.  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
  Bd.  8  S.  433).  Eben  so  unrichtig  ist  das  Vorbringen
  der  Revision,  daß  das  Urtheil  darüber  im  Unklaren
  lasse,  für  welches  Recht  oder  Rechtsverhältniß  die
Urkunden  als  beweiserheblich  beurtheilt  worden  seien.
Die  Entscheidungsgründe  führen  ans,  daß  die  Urkunden
in  einem  Civilprocesse  zwischen  dem  Angeklagten  und  F.,
dem  angeblichen  Acceptanten,  für  das  Bestehen  eines
Schuldverhältnisses  von  erheblicher  Beweiskraft  sein  können.
  Daß  ein  solcher  Proceß  wirklich  besteht  und  die
Fälschung  zu  diesem  Zwecke  vorgenommen,  wird  zum
Thatbestande  der  §§.  267  und  268  StGB.  nicht  erfordert.
Die  von  dem  Instanzgerichte  aufgestellten  Rechtssätze
entsprechen  vollkommen  der  Auffassung  des  Reichsgerichts
in  den  Entsch.  Bd.  6  S.  289  ff.  und  Bd.  19  S.  113
und  die  Revisionsangriffe  erscheinen  verfehlt.  I.  Strafsenat.
  Urtheil  vom  2.  Oktober  1893.

In  Bezug  auf  die  strafrechtliche  Haftbarkeit
  für  eine  durch  eine  Maschine  verursachte
Beschädigung  kann  es  darauf  ankommen,  ob
der  über  die  Benützung  der  Maschine  abgeschlossene
  Vertrag  als  eine  Sachmiethe  oder
als  ein  Werkverdingungsvertrag  aufzufassen
ist.  Der  Revision  steht  entgegen,  daß  das  Urtheil  den
zwischen  dem  Angeklagten  Sch.  und  dem  Mitangeklagten
Heinrich  D.  über  den  Gebrauch  der  Dreschmaschine  abgeschlossenen
  Vertrag  als  Sachmiethe  und  nicht  als  Werkverdingung
  angesehen  hat.  Diese  Auffassung  ist  nicht
rechtsirrthümlich,  weil  der  Angeklagte  Sch.  für  den  Gebrauch
  der  Maschine  und  die  dabei  mitwirkende  Thätig-