32  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

keit  des  Mitangeklagten  Heinrich  D.  einen  Tagelohn  von
5  Mk.  zahlte,  der  Vertrag  aber  nicht,  wie  dies  bei  der
Werkverdingung  Voraussetzung  ist,  auf  die  Uebernahme
der  Ausführung  eines  gesammten  Werkes,  vorliegend  also
auf  das  Ausdreschen  der  Frucht  als  Ablieferung  eines
vollendeten  Werkes  gerichtet  war.  Hieran  änderte  sich
auch  nichts  dadurch,  daß  der  Angeklagte  den  Heinrich  D.
gleichzeitig  zur  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Betriebs
der  Maschine  bestellt  hatte.  Denn  nur  dann,  wenn  Heinrich
D.  als  Werkmeister  dem  Angeklagten  Sch.  gegenüberstand,
war  er  der  Aufsicht  des  Letzteren  nicht  unterworfen.
Verblieb  der  Angeklagte,  wie  das  Urtheil  feststellt,  Gebrauchsherr
  lediglich  im  Sinne  der  Sachmiethe,  so  verblieb
  auch  bei  ihm  das  Recht  und  die  Pflicht  zur  Aufsicht
über  den  Betrieb  der  Dreschmaschine  und  blieb  auch  er
daher  strafrechtlich  verantwortlich,  wenn  er  die  ihm  obliegende
  Sorge  für  seine  bei  dem  Maschinenbetriebe  beschäftigten
  Arbeiter  außer  Acht  ließ.  Es  ist  also  unrichtig.
wenn  die  Revision  behauptet,  daß  dem  Heinrich  D.  das
alleinige  Aussichtsrecht  über  die  Maschine  zugestanden
und  daß  der  Angeklagte  in  die  Machtsphäre  des  Heinrich
D.  einzugreifen  nicht  berechtigt  gewesen  sei.  Da  das
Urtheil  im  Uebrigen  sowohl  die  Fahrlässigkeitshandlung
des  Angeklagten  Sch.  als  auch  den  Causalzusammenhang
seines  Handelns  mit  dem  eingetretenen  Erfolge  der  Körperverletzung
  der  Wittwe  L.  und  die  Voraussehbarkeit  dieses
Erfolgs  Seitens  des  Angeklagten  Sch.  unter  genügender
Begründung  ebenfalls  festgestellt  hat,  so  mußte  die  Revision
  verworfen  werden.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom
9.  Oktober  1893.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Eulle  (Carkl  Enste)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.