34  Neichsgerichtliche  Entscheidungen.

Der  erste  Richter  hatte  über  diese  Abrede  den  Kläger
zum  richterlichen  Eide  zugelassen  und  von  dessen  Ab—
leistung  oder  Verweigerung  die  Verurtheilung  des  Beklagten
  oder  die  Abweisung  des  Klägers  abhängig  gemacht,
  der  Berufungsrichter  dagegen  auch  diesen  Klagegrund
  verworfen  und  den  Kläger  mit  seiner  Klage
abgewiesen.  Auf  die  vom  Kläger  eingelegte  Revision
wurde  das  Bernfungsurtheil  aufgehoben  und  die  Sache
zur  anderweitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  in  die
Berufungsinstanz  zurückverwiesen.  Aus  den  Gründen:

Der  Berufungsrichter  führt  aus:  „Wenn  der  Kläger
bei  den  dem  Abschlusse  des  Miethvertrags  vorausgegangenen
  Verhandlungen  mündlich  dem  Beklagten  gegenüber
erklärt  habe,  daß  er  die  Wohnung  nur  zu  dem  in  der
Klage  behaupteten  Zwecke  miethe,  so  stelle  sich  die  Erklärung
  nur  als  die  Angabe  des  Motivs  dar,  das  ihn
zur  Abschließung  des  Vertrags  bestimmt  habe,  diese  aber
sei  für  die  Geltung  des  Miethvertrags  ohne  Bedeutung
gewesen.  Habe  der  Kläger  bezweckt,  daß  durch  die  Vereitelung
  des  angefochtenen  Motivs  der  Miethvertrag  aufgehoben
  werden  sollte,  so  habe  er  mit  dem  Beklagten
eine  dahin  gehende  Vereinbarung  treffen  müssen.  Daß
eine  solche  getroffen  worden  sei,  habe  der  Kläger  nicht
behauptet;  sie  würde  auch  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der
schriftlichen  Form  bedurft  haben.  Die  vom  Vorderrichter
in  Bezug  genommenen  88  378,  380  Thl.  1  Tit.  5  des
Preuß.  Landrechts  setzten  voraus,  daß  der  Endzweck  beim
Abschluß  des  Vertrags  ausdrücklich  erklärt  worden  sei,
oder  sich  aus  der  Natur  des  Geschäfts  ergebe."“

Diese  Ausführungen  beruhen  auf  einer  Verkennung
der  vom  Bernfungsrichter  in  Bezug  genommenen  gesetzlichen
  Vorschriften.  Hienach  kann  jeder  der  Contrahenten,
wenn  die  Erreichung  des  ausdrücklich  erklärten  oder  sich
aus  der  Natur  des  Geschäfts  ergebenden  Endzwecks  beiden
  Theilen  durch  eine  unvorhergesehene  Veränderung
der  Umstände  unmöglich  gemacht  wird,  von  dem  noch