Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  35

nicht  erfüllten  Vertrage  wieder  abgehen.  Wird  durch  die
Veränderung  der  Umstände  nur  der  ausdrücklich  erklärte
oder  sich  von  selbst  verstehende  Zweck  des  einen  Theils
ganz  vereitelt,  so  kann  dieser  zwar  von  dem  Vertrage
zurücktreten,  er  muß  aber,  wenn  sich  die  Veränderung  in
seiner  Person  ereignet  hat,  den  Anderen  vollständig  entschädigen.
  Hienach  ist  den  Contrahenten  der  Rücktritt
vom  Vertrage  gestattet,  wenn  dem  wirthschaftlichen  Zweck,
der  für  sie  die  ausdrücklich  erklärte  oder  sich  aus  der
Natur  des  Geschäfts  ergebende  Voraussetzung  des  Vertragsschlusses
  bildete,  vor  vollständiger  Verwirklichung
der  Vertragsabsicht  unerwartet  der  thatsächliche  Boden
entzogen  ist,  und  es  genügt  schon,  daß  die  Voraussetzung
nur  bei  einem  der  Contrahenten  den  Abschluß  des  Vertrags
  veranlaßt  hat.  Der  Kläger  hat  also  zur  Begründung
  seines  Rücktrittsrechts  nichts  weiter  darzuthun,  als
daß  er  den  Miethvertrag  zu  dem  Zwecke  geschlossen  hat,
mit  der  N.  in  die  von  ihm  bezeichneten  Beziehungen  zu
treten,  welche  ein  Wohnen  in  demselben  Hause  zur  Voraussetzung
  hatten,  und  daß  er  diesen  Zweck  bei  Abschluß
des  Vertrags  dem  Beklagten  kundgegeben  hat.  Einer
besonderen  Vereinbarung  hierüber  und  der  Beobachtung
der  Schriftform  bedarf  es  nicht  zur  Rechtsgültigkeit  der
Erklärung.  Die  oben  erwähnte  Behauptung  des  Klägers
ist  hienach  erheblich.  Sie  würde,  wenn  sie  wahr  wäre,
da  der  Beklagte  das  Miethverhältniß  mit  der  N.  gelöst
und  so  den  vom  Kläger  erstrebten  wirthschaftlichen  Zweck
vereitelt  hat,  den  Kläger  berechtigen,  das  zwischen  ihm
und  dem  Beklagten  bestehende  Miethverhältniß  aufzulösen.
  V.  Civilsenat  33/93.  Urtheil  vom  10.  Mai
1893.

Schranken  der  vertragsmäßigen  Beschränkung
  der  gewerblichen  Concurrenz.  Der  Beklagte,
welcher  vom  1.  November  1873  bis  zum  1.  Juli  1892  als
Reisender  der  Actiengesellschaft  C.  Schirmfabrik  thätig  ge-#

