36  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

wesen,  hatte  sich  in  den  §§  8  und  9  eines  Zusatzvertrags
vom  17.  Mai  1881  zu  seinem  Dienstcontract  verpflichtet
„nur  die  C.  Schirmfabrik  zum  Verkauf  von  Schirmen  und
Schirmgarnituren  zu  vertreten,  und  Falls  das  beiderseitige
  Verhältniß  einmal  gelöst  werden  sollte,  weder  den
Verkauf  dieser  Artikel  für  eine  andere  Firma  zu  übernehmen,
  noch  auch  sich  für  eigene  Rechnung  mit  der  Production
  derselben  behufs  des  en  gros  Verkaufs  zu  befassen,
  und  bei  einem  Verstoß  gegen  diese  Verpflichtung
der  C.  Schirmfabrik  eine  Conventionalstrafe  von  10000  Mk.
zu  zahlen.“  Nach  seinem  Austritt  aus  dem  klägerischen
Geschäfte  errichtete  der  Beklagte  in  Gemeinschaft  mit
zwei  anderen  bisherigen  Angestellten  der  Klägerin  in  C.
ein  Concurrenzgeschäft.  Auf  erhobene  Klage  in  I.  und
II.  Instanz  zur  Zahlung  der  Conventionalstrafe  kostenpflichtig
  verurtheilt,  hat  der  Beklagte  Revision  eingelegt.

Die  Revision  wurde  für  begründet  erachtet  und  unter
Aufhebung  des  Urtheils  der  I.  Instanz  die  Klage  abgewiesen.


Aus  den  Gründen:  Die  Entscheidung  des  Rechtsstreits
  hängt  davon  ab,  ob  die  im  Thatbestande  erwähnte
Vereinbarung  für  rechtsgültig  zu  erachten  ist  oder  nicht.
Das  Oberlandesgericht  hat  diese  Frage  bejaht.  Dasselbe
nimmt  an,  das  fragliche  Concurrenzverbot  sei  gegenständlich
  derart  eingeschränkt,  daß  dem  Beklagten  ein  hinlängliches
  Maß  freier  Bewegung  übrig  bleibe,  und  seine  Beschränkung
  nicht  im  Mißverhältniß  zu  dem  Zwecke  stehe.
welcher  erreicht  werden  sollte.  Unter  diesen  Umständen
ist  entgegen  der  Ausführung  Kohler's,  gesammelte  Abhandlungen
  S.  62  ff.,  der  Mangel  jeglicher  zeitlichen  und
örtlichen  Begrenzung  des  Vertrags  mit  dessen  Rechtsbestand
  für  vereinbar  gehalten.  Diese  Beurtheilung
konnte  nicht  gebilligt  werden.  Die  im  Handel,  Gewerbe
und  Industrie  zahlreich  vorkommenden  vertragsmäßigen
Concurrenzverbote,  durch  welche  der  Geschäftsinhaber  sich
dagegen  zu  schützen  sucht,  daß  seine  Angestellten  nach