Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  37

Lösung  des  Dienstverhältnisses  die  in  demselben  erworbenen
  Geschäftskenntnisse  und  persönlichen  Beziehungen  zu
seinem  Kundenkreise  in  geschäftlich  unredlicher  Weise  zu
seinem  Nachtheil  verwerthen,  sind  an  bestimmt  begrenzte
und  daher  im  Einzelfall  alsbald  erkennbare  Schranken
nicht  gebunden.  Der  Grundsatz,  daß  die  persönliche
Freiheit  und  Erwerbsfähigkeit  des  Einzelnen  nicht  übermäßig
  beschränkt  und  nur  ein  begründetes  Interesse  geschützt
  werden  darf,  enthält  nur  das  dehnbare  Princip,
nach  welchem  im  Einzelfalle  zu  beurtheilen  ist,  ob  die.
Vereinbarungen  der  Parteien  sich  nach  der  concreten
Sachlage  innerhalb  gesetzlicher  Grenzen  gehalten  haben.
Eine  absolute  Schranke  ergibt  sich  jedoch  daraus,  daß
durch  solche  Verträge  die  Erwerbsfreiheit  des  Einzelnen
nur  beschränkt,  nicht  für  immer  im  Ganzen  oder  in  einzelnen
  Richtungen  vernichtet  werden  darf.  Denn  es  folgt
hieraus  die  Unzulässigkeit  vertragsmäßiger  Concurrenzverbote
  ohne  jede  Beschränkung  und  Begrenzung  nach
Zeit  und  Ort.  Einen  solchen  Vertrag  haben  hier  die
Parteien  gewollt  und  geschlossen.  Denn  dem  Beklagten
soll  die  Schirmproduction  und  der  Vertrieb  en  gros  für
eigene  oder  fremde  Rechnung  Zeitlebens  für  den  ganzen
Erdball  verboten  sein.  Diese  Vereinbarung  ist  weder
durch  das  berechtigte  Interesse  der  Klägerin  motivirt,
noch  mit  der  unveräußerlichen  persönlichen  Freiheit  des
Beklagten  vereinbar.  Sollte  es  wirklich  wahr  sein,  daß
die  Klägerin,  wie  sie  behauptet.  ihr  Absatzgebiet  in  allen
Ländern  der  Welt  hat,  so  würde  daraus  doch  nur  ihr
Interesse  daran  abgeleitet  werden  können,  die  Concurrenz
an  denjenigen  Orten  und  Theilen  aller  Länder  auszuschließen,
  in  welchen  sic  wirklich  Handel  treibt,  so  daß
erhebliche  Absatzgebiete  für  die  unbehinderte  Bethätigung
eines  gleichartigen  Unternehmens  übrig  bleiben  müßten.
Es  kann  ferner  die  Uebermäßigkeit  der  Beschränkung  des
Beklagten  nicht  mit  dem  Oberlandesgericht  um  deswillen
verneint  werden,  weil  demselben  die  Möglichkeit  der  Ver-