38.  Reichsgerichtliche  Enischeidungen.

werthung  seiner  Kräfte  in  anderen  kaufmännischen  Betrieben
  und  im  Schirmgeschäft  der  ebenfalls  lucrative
Detailverkauf  offen  geblieben  ist.  Die  abstracte  Möglichkeit
  einen  anderen  Erwerb  zu  finden,  liegt  in  jedem  Falle
einer  derartigen  Beschränkung  vor,  und  das  Detailgeschäft
unterscheidet  sich  von  der  Production  und  dem  Verkauf
im  Großbetriebe  so  wesentlich,  daß  die  Verweisung  von
einem  auf  das  andere  der  Verweisung  auf  Geschäftsbetriebe
  anderer  Art  nahezu  gleichkommt.  Derartige  Erwägungen
  können  zutreffend  sein,  wo  sie  zur  Begründung
der  Zulässigkeit  einer  Concurrenzbeschränkung  innerhalb  bestimmter
  Grenzen,  namentlich  bei  kurzer  Zeitdauer,  angeführt
  werden.  Hier  ist  entscheidend,  daß  dem  Beklagten
ein  nicht  entziehbares  Recht  darauf  zusteht,  seinen  Lebenslauf
  nach  Art  und  Branche  selbst  zu  bestimmen,  und  ihm
kein  Gewerbebetrieb  überall  und  dauernd  verschlossen
werden  durfte,  namentlich  nicht  der,  in  welchem  er  nach
fast  zwanzigjähriger  Thätigkeit  die  beste  Aussicht  hatte,
sein  Fortkommen  zu  finden.  Aus  den  vorstehenden  Erwägungen
  folgt  die  Nichtigkeit  des  der  Klage  zu  Grunde
liegenden  Vertrags,  und  muß  der  Klägerin  gegen  das
Verhalten  des  Beklagten  der  Rechtsschutz  versagt  werden,
welcher  ihr  nach  der  Sachlage  unzweifelhaft  zur  Seite
gestanden  haben  würde,  wenn  sie  den  Vertrag  mit  ihrem
Angestellten  innerhalb  angemessener  und  zulässiger  Grenzen
  geschlossen  hätte.  Die  vorliegende  Nichtigkeit  umfaßt
den  ganzen  Vertrag,  der  ein  einheitlicher  ist  und  nicht
in  einzelne  Bestandtheile  zerlegt  werden  kann.  Es  würde
deshalb  nicht  zulässig  sein,  den  ohne  zeitliche  und  örtliche
Grenze  gewollten  Vertrag  durch  Anwendung  des  richterlichen
  Ermessens  so  zu  beschränken,  wie  er  gültig  hätte
geschlossen  werden  dürfen.  Denn  dem  Gerichte  steht  nur
die  Auslegung  und  rechtliche  Beurtheilung  des  Vertrags
zu,  nicht  dessen  Abänderung  in  einen  zulässigen  Vertrag.
III.  Civilsenat  48/93.  Urtheil  vom  19.  Mai  1893.